Nachbesserung und Kapazitätsengpässe
Verschoben ist nicht aufgehoben
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Bei Kapazitätsengpässen kann der Kunde Mängel nicht einfach in einer anderen Werkstatt beheben lassen. Umstände wie die derzeitige omikronbedingte Ausfallrate der Mitarbeiter müssen ebenso berücksichtigt werden wie die derzeit gestörten Lieferketten für Ersatzteile.
Ein Kunde, der ein Gebrauchtfahrzeug gekauft hat, reklamiert einen Mangel. Er wird um Geduld gebeten, denn wegen krankheitsbedingter Ausfälle von Mitarbeitern in der Werkstatt sei derzeit „Land unter“. Prompt kontaktiert der Kunde eine andere Werkstatt und lässt dort richten, was er für nötig hält. Schließlich präsentiert er dem Autohaus die Rechnung der anderen Werkstatt und verlangt eine Kostenerstattung. Geht das?
Eine Fristsetzung muss sein
Die Antwort ergibt sich aus § 281 BGB, auf den § 437 Ziffer 3 BGB verweist. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt: „Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.“
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