Versicherer muss Kosten für Rechnungsprüfung erstatten

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Biberach hat in zwei Haftpflichtschaden-Prozessen den Klägern die Erstattung der restlichen Reparaturkosten sowie der Kosten für eine Rechnungsprüfung in voller Höhe zugesprochen.

(Foto:  Archiv)
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Das Amtsgericht (AG) Biberach hat in zwei gleich gelagerten Haftpflichtschaden-Prozessen (Urteile vom 26.4.2012, AZ: 5 C 16/12 und 5 C 26/12) den Klägern die Erstattung der restlichen Reparaturkosten sowie der Kosten für eine Rechnungsprüfung in voller Höhe zugesprochen.

Die beiden zu entscheidenden Fälle stellten sich wie folgt dar: Zu dem Zeitpunkt, als die beklagten Versicherungen eine Rechnungsprüfung anregten, war das Fahrzeug der geschädigten Autofahrer bereits repariert. Es war deshalb für die Versicherungen ersichtlich, dass es eine Abweichung zwischen der Prognose über die Reparaturkosten im ursprünglichen Sachverständigengutachten und den tatsächlichen Reparaturkosten gab.

Da die Versicherungen aber zum Ersatz des tatsächlichen angefallenen Reparaturaufwandes verpflichtet sind, bedurfte es einer Nachprüfung des Sachverständigengutachtens eigentlich nicht mehr. Die Rechnungsprüfungen geschahen allein auf Veranlassung der Versicherungen. Gleichwohl weigerten sie sich, die Kosten hierfür zu erstatten. Daraufhin klagten die Geschädigten beim AG Biberach und bekamen Recht.

Das AG Biberach führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zum einen die restlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen sind, da sich diese im Rahmen des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewegen und daher erforderlich waren. Zum anderen hielt das Gericht auch die Kosten der Rechnungsprüfungen für erstattungsfähig, da es sich hierbei um eine eigenständige Leistung des Klägers handelt, die allein durch das Verhalten der Beklagten veranlasst wurde.

Praxis

Beide Urteile stellen klar, dass es sich bei sogenannten Rechnungsprüfungen um eigenständige Leistungen des Sachverständigen handelt, die nicht im Preis für das Ursprungsgutachten enthalten sind. Die Kosten sind vom Versicherer deshalb zumindest dann zu tragen, wenn er eine solche Rechnungsprüfung beim Sachverständigen veranlasst hat.

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