Versicherung hat kein Mitspracherecht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Praktikant AM

Beim Verkauf eines beschädigten Fahrzeugs ist es ausreichend, zu dem von einem Sachverständigen festgestellten Restwert zu veräußern. Die Versicherung muss in diesen Prozess nicht mit einbezogen werden.

Der Geschädigte, der ein Gutachten mit korrekter Restwertermittlung eingeholt hat, ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen festgestellten oder höheren Wert der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung das Gutachten zur Prüfung zu übersenden. Weiterhin muss er die Versicherung nicht über seine Veräußerungsabsicht informieren oder deren Restwertangebot abwarten.

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart schließt sich in seiner Entscheidung vom 16.9.2010 (AZ: 44 C 3637/10) der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) an, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner Schadensminderungspflicht damit Genüge tut, dass er sein Fahrzeug mindestens zu dem vom Sachverständigengutachten festgestellten Restwert veräußert, wenn dieser Restwert korrekt festgestellt wurde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gutachter drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt.

Kann die Versicherung am allgemeinen Markt einen wesentlich höheren Restwert erzielen, so ist dies ohne Belang, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bereits veräußert hat. Eine Pflicht, die Versicherung vor der Veräußerung zu informieren bzw. ihr ausreichend Gelegenheit zu bieten, ein Restwertangebot am allgemeinen Markt zu ermitteln, besteht nicht.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH, der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193 DAR a.a.O.; BGHZ 163, 362, 366 f. = DAR a.a.O.; BGHZ 171, 287, 290 f., BGH DAR 2010, 18; BGH DAR 2010, 460; Buschbell Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009,24 Rdn. 49; Greger Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, 24 Rdn. 65 jeweils m.w.N.). Dabei setzt die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts voraus, dass der beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt (so ausdrücklich: BGH DAR 2010, 18, Rdn. 11; Elsner JurisPR-VerkR 2/20 10, Anmerkung C, D).

(ID:367971)