Diese Sichtweise wollte die Berufungsinstanz, das OLG Köln, nicht gelten lassen. Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Versicherer zu beweisen habe, dass der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben gemacht hat. Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug mehrere instandgesetzte Schäden auf der rechten Fahrzeugseite aufweist. Im weiteren Verfahren wurde durch den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass konkrete Angaben zu Art und Umfang der Schäden aufgrund des Zeitablaufes nicht gemacht werden können.
Eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine exakte Dokumentation über Art und Umfang von Schäden für das Fahrzeug zu führen, ist mit dem bestehenden Versicherungsvertrag nicht vereinbart. Mit der Angabe, dass das Fahrzeug reparierte Vorschäden aufweist, kommt der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten vollumfänglich nach. Unstrittig handelte es sich um geringfügige Schäden.
Unstrittig war auch, dass die instandgesetzten Vorschäden nicht als Versicherungsschaden abgerechnet wurden, sodass auch hierüber keine Unterlagen vorhanden waren.
Die minimale Knickstelle auf der Motorhaube war dem Versicherungsnehmer nicht bekannt. Der Versicherer konnte nicht den Beweis erbringen, dass dem Versicherungsnehmer diese Schadstelle bekannt war, zumal auch der Sachverständige, der wenige Wochen zuvor ein Wertgutachten erstellt hatte, diesen Schaden nicht dokumentiert hat. Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers vor Antritt einer Fahrt das Fahrzeug nach Minimalschäden abzusuchen, nicht bestehen könne.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Angaben wahrheitsgemäß zu machen, was letztlich gleichbedeutend ist mit der Aussage, dass bei fehlender Kenntnis über konkrete Schäden genau diese Mitteilung wahrheitsgemäß ist.
Aus der Lackschichtdicke, d.h. letztlich aus der Qualität der letzten Reparaturmaßnahme zu folgern, dass der Versicherungsnehmer konkrete Kenntnisse über den Umfang des Unfallschadens haben müsse, sei rein spekulativ. Entsprechend bestätigt die Berufungsinstanz die Verpflichtung des Versicherers, den Schaden vollumfänglich auszugleichen.
Bewertung für die Praxis
Der Ablauf des Verfahrens steht exemplarisch dafür, wie groß die Gefahr ist plötzlich Teil eines Betrugsverfahrens zu sein, weil der Versicherer offenbar aufgrund weniger Besonderheiten eines Falles automatisch darauf schließt, das eine Obliegenheitsverletzung oder sogar ein Betrugstatbestand vorliegt.
Vorliegend führt über die Kombination des berührungslosen Wildschadens in Verbindung mit einer Eigentumsübertragung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen, in Verbindung mit nicht konkreten Angaben zu Vorschäden, offenbar ohne weitere Überlegung zu einer Regulierungsverweigerung. Zurecht hat daher das OLG Köln darauf hingewiesen, dass auch bei einem auf den ersten Blick ungewöhnlichen Sachverhalt, das Ergebnis nicht in der pauschalen Verweigerung der Regulierung liegen kann und auch das kumulative Vorliegen ungewöhnlicher Sachbestandsmerkmale nicht den konkreten Nachweis des Versicherers im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen ersetzen kann.
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