Zudem hätte die Nachfrage nach Ansicht des AG Köln nichts am Ausfallzeitraum geändert. Es sei nämlich nicht ersichtlich gewesen und auf Beklagtenseite nicht vorgetragen worden, ob der Kläger das Fahrzeug dann „problemlos“ hätte weiter nutzen können. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass sich das Fahrzeug noch in dem Zustand befand, wie es der Kläger abgegeben hatte. Allerdings sei die Beklagtenseite darlegungs- und beweisbelastet für einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten.
Letztlich sprach das AG Köln von den fraglichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.808,65 Euro dem Kläger 1.558,24 Euro zu, sodass die Klage letztlich weitaus überwiegend erfolgreich war.
Bedeutung für die Praxis
Das Bestreiten der Anmietdauer auf Seiten der eintrittspflichten Versicherung kommt in der Praxis häufig vor. Hier bestehen für einen entsprechend versierten Rechtsanwalt gute Argumentationsmöglichkeiten vor Gericht. Häufig stützt sich die Versicherung auf die Prognose im Gutachten. Verkannt wird hierbei bereits, dass es sich lediglich um eine Prognose handelt und die tatsächliche Reparaturdauer sehr wohl abweichen kann.
Entscheidend ist allerdings, dass dies nicht zulasten des Geschädigten gehen kann, selbst wenn die Werkstatt verschuldet länger arbeitet. Dessen Einflussmöglichkeiten auf die Werkstatt sind begrenzt. Eigenes Verschulden wird beim Geschädigten regelmäßig nicht vorliegen. Das Fremdverschulden der Werkstatt ist dem Geschädigten nicht zurechenbar. Die Versicherer können sich argumentativ nicht darauf stützen.
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