Versicherung muss Umsatzsteuer erstatten

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Auszug aus der Urteilsbegründung (Teil II):

b) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abgerechnet hat. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre (vergleiche BGH, NJW VersR 2006, 1088 [BGH 30.05.2006 – VI ZR 174/05]). Auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Kläger Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat. Bei einer Reparatur wäre eine Mehrwertsteuer von 919,16 Euro angefallen, während der Kläger bei der Ersatzanschaffung tatsächlich 3.113,45 Euro an Mehrwertsteuer gezahlt hat. Im Gegenteil wäre das Vermögen des Klägers geringer als es vor dem Unfall war, wenn ihm nicht die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in Höhe der auf die Nettoreparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer zugebilligt würde.

c) Der Anspruch ist schließlich nicht gemäß § 249 Absatz 2, Satz 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte bleibt aber berechtigt, den für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, Urteil vom 22.09.2009, NJW 2009, 3713 [BGH 22.09.2009 – VI ZR 312/08]).

Vorliegend ist Mehrwertsteuer für die Herstellung des ursprünglichen Zustands im Wege der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen. Der Umstand, dass der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Reparatur des Fahrzeugs beschränkt war, hat nach den Grundsätzen zu § 249 Absatz 2, Satz 2 BGB keine Auswirkung auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer, sondern allein auf die Höhe des bestehenden Ersatzanspruchs.

Durch die vorgenommene Art der Schadensregulierung ist weder der Geschädigte messbar bereichert, noch entsteht dem Schädiger ein Nachteil. Es ist danach kein Grund dafür ersichtlich, den Geschädigten vor der Ersatzbeschaffung zunächst auf die Durchführung der Reparatur und die damit einhergehenden Umstände sowie gegebenenfalls längere Nutzungsausfallzeiten zu verweisen.

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