Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Dänemark

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Die EU-Kommission rügt die Vorgehensweise Griechenlands und Dänemarks der endgültigen Verbringung von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen der Vorgehensweise Griechenlands und Dänemarks bei der steuerlichen Behandlung der endgültigen Verbringung von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes den Gerichtshof anzurufen.

Nach Auffassung der Kommission verstoßen diese Praktiken gegen die Richtlinie 83/183/EWG, derzufolge die endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise hierbei erhoben werden, befreit ist.

Griechenland belastet derzeit ein Kraftfahrzeug, das eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Umzugs nach Griechenland verbringt, mit einer Abgabe von bis zu 20 % des Betrags der Steuer, die gewöhnlich bei der Zulassung eines solchen Fahrzeugs in Griechenland erhoben wird, anstatt die in der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung zu gewähren. Der ermäßigte Steuersatz wird aber auch nur für ein Fahrzeug je Familie gewährt, während die Richtlinie vorschreibt, dass die Steuerbefreiung für alle Fahrzeuge von Familienmitgliedern zu gewähren ist.

Entgegen der Richtlinie 83/183/EWG versagt Dänemark Personen, die ihren Wohnsitz endgültig in dieses Land verlegen, die Befreiung von der so genannten Zulassungssteuer, bei der es sich in Wirklichkeit um eine Verbrauchsabgabe handelt, für die eine Befreiung obligatorisch ist. Die Richtlinie gestatte jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs allenfalls die Erhebung von Abgaben zur Deckung der mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Verwaltungskosten. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine "Zulassungssteuer" in Höhe von 105-180 % des Fahrzeugwerts überhöht und unverhältnismäßig ist.

Die förmliche Aufforderung der Kommission stellt die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag dar. Erfolgt nicht innerhalb von zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.