Eine Versicherung kann nicht unerwartet einen kleinen Teilbetrag in der Schadenregulierung verweigern, indem sie plötzlich die Legitimität der zugrunde liegende Kostenabtretung anzweifelt. Derartige Zweifel müssen vor Beginn der Regulierung geprüft und angemeldet werden.
Das Amtsgericht Arnstadt hat mit Urteil vom 10. November 2017 den Versuch einer Versicherung, die Sachverständigenkosten zu beschneiden, mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Das Ansinnen, nach Auszahlung von 95 Prozent der Summe noch die Legitimierung einer Abtretungserklärung anzuzweifeln, sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Das Gericht konnte für die plötzliche Weigerung keinen plausiblen Grund erkennen und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Restbetrags (AZ: 2 C 238/17)
Im verhandelten Fall forderte der Kläger restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Höhe von 43,32 Euro aus abgetretenem Recht. Im Prozess bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, die vorgelegte Abtretung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
Beim AG Arnstadt fand die Begründung der beklagten Versicherung allerdings kein Verständnis. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages. Es führte aus, dass die beklagte vorgerichtlich bereits einen Teilbetrag von 800,75 Euro geleistet habe, also rund 95 Prozent der Gesamtsumme, ohne die mögliche Unwirksamkeit der Abtretung einzuwenden. Das Gericht warf der sogar Beklagten rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, soweit sie sich erstmals im Prozess auf eine unwirksame Abtretung berufe.
In der Begründung wurde das Gericht deutlich: Der Versicherer sei tagtäglich mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden beschäftigt. Er habe vor Auszahlung der Entschädigungssumme zu prüfen, in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist und wem der Anspruch zusteht. Daher habe sie im Vorfeld zu prüfen, ob sie eine Abtretung für wirksam hält. Dies gehöre insbesondere zu den Aufgaben eines Versicherers, der jeden Tag Abtretungserklärungen vorgelegt bekommt.
Rechtsmissbräucliches Vorgehen
Das Gericht ging davon aus, dass diese Prüfung vorgerichtlich erfolgte und die Beklagte nach positiver Prüfung den genannten Teilbetrag an den Kläger auszahlte. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Weigerung, die restlichen 43,32 Euro mit der Begründung auszuzahlen, die Abtretung sei unwirksam, liegt darin, dass ein gerichtliches Verfahren provoziert wurde, welches bei einem rechtzeitigen Einwand möglicherweise hätte vermieden werden können. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger seine Erklärungen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren können.
Aufgrund der Treuwidrigkeit des Einwandes der Beklagten, kann es nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob die Abtretung tatsächlich unwirksam ist oder nicht. Die Beklagte hat mit ihrem Verhalten beim Kläger und auch bei den sonstigen Beteiligten das Vertrauen gesetzt, dass sie die Abtretung als rechtmäßig ansieht und die erfolgten Zahlungen zu Recht erfolgt sind.
Hinsichtlich der generellen Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten schloss sich das AG der allgemeinen Rechtsprechung an. Diese Kosten sind zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt wären. Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten verursacht, die ein vernünftig Handelnder nicht verursachen würde, geht dies zulasten des Schädigers.
Bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Eine erhebliche Überschreitung der üblichen Preise liegt nicht vor, da hier lediglich ein Betrag in Höhe von 5 Prozent streitig ist.
Abschließend riet das Gericht der Versicherung, sie solle künftig ihr vorgerichtliches Verhalten dringend mit ihrem Prozessverhalten in Übereinstimmung bringen. Die Klage hatte daher in der Hauptsache Erfolg.
Hinweis für die Praxis
Auch das AG Ludwigshafen am Rhein hatte in seiner Entscheidung vom 26.05.2017 (AZ: 2c C 79/17) klargestellt, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn erst vorprozessual eine Teilzahlung auf eine Sachverständigenrechnung geleistet und dann im Prozess die Aktivlegitimation gerügt wird. Der Einwand der Beklagten wurde daher in diesem Verfahren als unzulässig zurückgewiesen.
Stand: 08.12.2025
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Das AG Arnstadt wirft in der vorliegenden Entscheidung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, soweit sie sich erstmals im Prozess auf eine unwirksame Abtretung beruft. Es gehöre zu den Aufgaben eines Versicherers, der jeden Tag Abtretungen vorgelegt bekommt, im Vorfeld zu prüfen, ob eine Abtretung für wirksam gehalten wird. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn vorgerichtlich bereits ein Teilbetrag auf die Sachverständigenkosten geleistet wurde.