Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Vera Scheid

Der Geschädigte darf auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, wenn diese gleichwertig, mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Außerdem dürfen keine Unzumutbarkeitsgründe zugunsten des Geschädigten vorliegen.

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf wies die Klage eines Unfallgeschädigten ab, der sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen wollte (Urteil vom 14. März 2011, AZ: 39 C 14501/10). Das Taxi des Geschädigten war bereits neun Jahre alt und das Gericht sah keinen Grund dafür, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt nicht zumutbar ist. Denn laut Urteil darf der Geschädigte im Rahmen der Schadenminderungsfplicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, wenn diese gleichwertig, mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und keine Unzumutbarkeitsgründe zugunsten des Geschädigten vorliegen.

Vorliegend begehrte der Kläger die fiktive Abrechnung seines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte hatte ein konkretes Reparaturangebot zweier Referenzwerkstätten vorgelegt, welches im Vergleich zu dem vorliegenden Gutachten niedrigere Lohnkosten, Lackierungskosten, Ersatzteilpreise sowie keine Verbringungskosten enthielt. Auf dieser Grundlage hatte die Beklagte zunächst vorprozessual abgerechnet, die Differenz machte der Kläger nunmehr klageweise geltend.

Das Gericht führt aus, der Geschädigte sei grundsätzlich gehalten, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nur denjenigen Schadenersatz zu verlangen, den ein wirtschaftlich denkender Mensch redlicherweise vornehmen würde. Nach der Überzeugung des Gerichts sind die benannten Referenzwerkstätten in der Lage, eine technisch gleichwertige Reparatur im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt zu leisten.

Das Fahrzeug des Klägers war vorliegend neun Jahre alt, nicht „Mercedes-Scheckheftgepflegt“ und wurde als Taxi genutzt. Hieraus konnte für den Kläger daher keine Unzumutbarkeit folgern. Er durfte von der Beklagten auf einen günstigeren Reparaturweg verwiesen werden, wobei dieselben Erwägungen für die in Abzug gebrachten UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten gelten. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus der Urteilsbegründung

… Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv ab nach einem ihm vorliegenden Sachverständigengutachten. Nach dem Gutachten betragen die Reparaturkosten netto 3.031,62 Euro.

Unter dem 26. August 2010 rechnete die Beklagte zu 2) den Schaden ab. Sie legte ein konkretes Reparaturangebot zweier Referenzwerkstätten vor, wonach die schadenbedingten Mehraufwendungen netto 2.724,47 Euro betragen. Die dortigen Reparaturkosten enthalten Abzüge bei den Lohnkosten (7,76 Euro), bei der Lackierung (39,22 Euro) und bei den Ersatzteilen (161,17 Euro, 15 Prozent UPE-Aufschlag). Des Weiteren wurden 99 Euro fiktive Verbringungskosten nicht berücksichtigt. Die Differenz von 307,15 Euro wird von dem Kläger geltend gemacht.

Soweit der Kläger fiktiv Schadensersatz geltend macht und hierbei 46,98 Euro mehr verlangt, als die Beklagten auf Grund ihres Referenzangebotes bereit sind zu zahlen, steht der Anspruch dem Kläger nicht zu. Der Geschädigte ist nämlich gehalten, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nur denjenigen Schadensersatz zu verlangen, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch redlicherweise vornehmen würde. Dem Geschädigten obliegt es nämlich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, alles Zumutbare zu unterlassen, was den Schaden erhöht.

Zwar leistet der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Seite 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vergleiche BGH NJW 2010, 606). Dennoch muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese in jeder Hinsicht gleichwertig zu der markengebundenen Reparaturmöglichkeit wäre.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

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