Ein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung ist nur dann nicht zulässig, wenn das Fahrzeug entweder jünger als drei Jahre ist oder es durchgehend in Vertragswerkstätten gewartet und repariert wurde.
(Foto: gemeinfrei)
Ein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze ist nur dann nicht zulässig, wenn das Fahrzeug entweder jünger als drei Jahre ist oder es durchgehend in markengebundenen Werkstätten gewartet und repariert wurde. Ansonsten muss sich ein Geschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnet, grundsätzlich auf günstigere Verrechnungssätze verweisen lassen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München hervor (20.4.2017, AZ: 344 C 17142/16).
Zum Hintergrund: Die Parteien stritten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger rechnete den Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis ab. Das eingeholte Privatgutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 2.607,45 Euro aus, die die beklagte Haftpflichtversicherung jedoch nur teilweise regulierte. Sie war der Meinung, dass der Kläger sich auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Zudem seien bei fiktiver Abrechnung die Kosten für eine Beilackierung nicht zu erstatten, so die Versicherung.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Zahlung weiterer Reparaturkosten. Die Haftung der Beklagten zu 100 Prozent steht dem Grunde nach außer Streit.
Aus der Urteilsbegründung
Nach Ansicht des AG München ist die Klage nur teilweise begründet. Die Klagepartei muss sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen lassen: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09) ist bei der Frage, ob der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einem Kfz-Schaden die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen, zu differenzieren. Bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, darf der Geschädigte grundsätzlich auf eine gleichwertige „freie Fachwerkstatt" verwiesen werden. Der Geschädigte wiederum kann darlegen, dass ihm ein solcher Verweis nicht zumutbar ist, z.B. weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet oder repariert wurde.“
Der Kläger konnte seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der ständigen Wartung seines Fahrzeugs, das wesentlich älter als drei Jahre war, in einer markengebundenen Werkstatt nicht nachkommen.
Zu den vom Kläger behaupteten Sonderkonditionen der Referenzwerkstatt führt das AG München wie folgt aus: „Auch die Behauptung der Klagepartei, die Referenzwerkstatt verfüge über Sonderkonditionen ist nicht behelflich. Zwar ist es richtig, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Vielmehr sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09). Da sich die (markt-)üblichen Preise eines Fachbetriebs im Allgemeinen ohne Weiteres in Erfahrung bringen lassen und die Klägerseite in diesem Zusammenhang auch nach dem ausführlichen Hinweis vom 27.10.2016 nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, war das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht mehr gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.2.2010, VI ZR 91/09).“
Soweit der Kläger anführt, ein Verweis sei ihm aufgrund der Entfernung nicht zuzumuten, weist das AG München dies zurück. Die Referenzwerkstatt befindet sich mit 4 km Entfernung im unmittelbaren Umfeld des Klägers.
Auch dem Vortrag der Klagepartei, die klägerseits geltend gemachten Stundenverrechnungssätze würden den ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen markenungebundener Werkstätten entsprechen, folgte das AG München nicht.
Ausgehend eines Urteils vom OLG München muss sich ein Geschädigter dann nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn den in der Kalkulation aufgeführten Stundenverrechnungssätzen bereits mittlere ortsübliche Sätze von nicht markengebundenen Werkstätten zu Grunde liegen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die im Gutachten aufgeführten Sätze liegen erkennbar erheblich über dem, was üblicherweise in Münchener Werkstätten angesetzt wird.
Der von der Versicherung vorgenommene Abzug der Beilackierungskosten ist hingegen nicht zulässig. Diese sind für eine fachgerechte Reparatur erforderlich und deshalb von der Versicherung zu erstatten.
„Aus dem Gutachten des Sachverständigen … im Verfahren 334 C 15171/15 ist nämlich, wie vom Gericht darauf hingewiesen, gerichtsbekannt, dass in 98 % aller Fällen bei hellen Metalliclackierungen der Farbton nicht genau hinzukriegen ist. Am ehesten werde der Farbton noch bei dunklen Metalliclackierungen getroffen, aber auch da läge die Trefferquote lediglich bei ca. 30 %. In den übrigen Fällen sei ein Farbtonunterschied sichtbar. Das Klägerfahrzeug hat die Farbe „orientblau metallic", sodass eine Beilackierung erforderlich ist.“
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.