Verweis auf günstigeren Mietwagen erfordert konkretes Angebot

Von autorechtaktuell.de

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Kommt es über die Mietwagenkosten zum Streit, zieht das Amtsgericht Pirmasens den Schwacke-Mietpreisspiegel heran. Für den Verweis auf günstigere Angebote setzt es hohe Anforderungen.

 (Bild:  Car Rentals / / CC BY-SA 2.0)

In der Frage angemessener Mietwagenkosten muss eine Versicherung einen Unfallgeschädigten auf ein konkretes, erreichbares Angebot verweisen. Liegt dies nicht, sieht das Amtsgericht (AG) Pirmasens laut einem Urteil vom Urteil vom 27. November 2017 im Schwacke-Automietpreisspiegel das geeignete Schätzinstrument (, AZ: 2 C 10/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein Unfallgeschädigter nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Mietwagen geordert. Die Kosten wollte er vom Haftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt bekommen. Über die in Rechnung gestellten Kosten kam es zum Streit. Der Versicherer bestritt, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen war. Er ging von der alleinigen Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels aus.

Damit kam die beklagte Versicherung beim AG Pirmasens nicht durch. Die Richter verdeutlichten einerseits, dass die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu dem ersatzfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall gehören. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt (gemäß § 287 ZPO). Das Gericht legt der Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde, um das gewichtete Mittel (Modus) des sogenannten Normaltarifs (Tarif für Selbstzahler) zu ermitteln.

Im weiteren Verlauf des Urteils stellte das Gericht relativ hohe Anforderungen, wenn sich eine Versicherung darauf berufen will, dem Geschädigten vor Anmietung günstigere Anmietmöglichkeiten benannt zu haben. Diese müssen an konkreten Anmietstationen tatsächlich verfügbar sein, es müssen konkrete Gesamtpreise genannt werden, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflichten auf Geschädigtenseite zu begründen. Allgemeine Hinweise auf möglicherweise günstigere Anmietkonditionen reichen laut dem AG Pirmasens nicht aus.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„2. Der Kläger hat nicht gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht aus § 254 II 1 BGB verstoßen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Geschädigter grundsätzlich darauf verwiesen werden, ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif anzumieten, wenn ihm dieser Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, sodass die Anmietung zu einem höheren Tarif gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 II 1 BGB verstieße (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15 sowie BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09).

In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten, ihm eine günstige Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, hier der Beklagten, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden.

Die Angaben in dem Schreiben der Beklagten vom 11.10.2016 an den Geschädigten, die weitere Aktivitäten des Geschädigten erfordert hätten, genügen diesen Anforderungen nicht. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf allgemeine, überregionale, teilweise so genannte 0800er Telefonnummern von Mietwagenfirmen verwiesen, ohne auf konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder konkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen.

Soweit die Beklagte diesbezüglich weiter vorträgt, die Beklagte habe mit der Ehefrau des Klägers am 11.10.2016 telefoniert und ihr ein konkretes Angebot zur Direktvermittlung eines Mietwagens unterbreitet, fehlt es insofern bereits an substantiiertem Vortrag, bei welchem Autovermieter konkret zu welchem Gesamtpreis ein Ersatzfahrzeug hätte angemietet werden können.“

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