Verweis auf Werkstatt erfordert konkretes Angebot

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf weitere Zahlung in Höhe von 1.149,45 Euro gemäß den Paragraphen 7, 18 StVG, 823 BGB und 115 VVG. Der Kläger muss sich nicht auf die von der Beklagten im Prüfbericht angegebenen Werkstätten verweisen lassen.

Nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Geschädigte statt der Wiederherstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. „Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.“ Als „erforderliche Kosten“ in diesem Sinne sind die typischerweise bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu verstehen. Der Nachweis dieser Kosten obliegt dem Geschädigten, er kann durch Vorlage der Reparaturrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten oder durch das Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen über die voraussichtlich bei einer Reparatur entstehenden Kosten geführt werden.

Einerseits ist die Totalreparation Ziel des Schadensersatzes, andererseits ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dementsprechend steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB unabhängig davon zu, ob der Geschädigte den Wagen tatsachlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasst.

Der Geschädigte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten. Im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingehalten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH VI ZR 398/02).

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