Verweis auf Werkstatt nur bei marktüblichen Preisen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Praktikant AM

Verweist eine Versicherung bei fiktiver Schadensabrechnung auf eine günstigere Werkstatt, so müssen bei dem Vergleich marktübliche Preise zugrunde gelegt werden.

Ein Geschädigter muss sich bei fiktiver Schadensabrechnung nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit seines verunfallten Fahrzeuges verweisen lassen, wenn bei dem Vergleich der anfallenden Kosten keine marktübliche Preise der Werkstätten zugrunde gelegt werden. So entschied das Amtsgericht (AG) Ansbach in einem Urteil vom 30.7.2010 (AZ: 4 C 443/10).

Das Gericht führt hierzu aus, dass die vorgeschlagene Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich sein und eine zumindest gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02). Weiter müssen bei dem Vergleich der anfallenden Kosten marktübliche Preise zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den in einem Prüfbericht aufgeführten Preisen der genannten Referenzwerkstatt – zumindest bezüglich der Stundenverrechnungssätze – nicht um marktübliche Preise. Vielmehr handelte es sich um eine Vertragswerkstatt der Haftpflichtversicherung. Auf solche Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).

In diesem Zusammenhang entschied das Gericht weiter, dass die Positionen des UPE-Aufschlags und der Verbringungskosten gemäß dem vorliegenden Gutachten erstattungsfähig sind. Diese sind bei fiktiver Schadensberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen und nicht etwa nur dann, wenn sie tatsächlich anfallen. Anderenfalls wäre die gesetzliche Regelung, wonach die Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen ist, wenn und sowie sie tatsächlich anfällt, überflüssig (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Nach § 249 II 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten den zur Wiederherstellung seines Kfz erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was hierfür erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Klägers verhalten hätte (vgl. Urteil des BGH vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 74/04). Der Kläger hat ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt und somit seiner Pflicht zur Darlegung eines konkreten Schadens genügt. Auch hat er sich durch die Schadensberechnung nach diesem Gutachten in den für die Schadensbehebung nach § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt.

Der Anspruch kann auch nicht wegen einer Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 II BGB gekürzt werden. Der Kläger muss sich nicht auf die von der Beklagten vorgetragenen günstigeren Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Eine solche Verweisung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BGH vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02), dies gilt auch für die fiktive Schadensabrechnung, jedoch sind die erforderlichen Voraussetzungen in diesem Fall nicht gegeben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Werkstatt, auf die der Geschädigte verwiesen werden soll, für diesen mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein und eine zumindest gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellen. Weiter sind bei dem Vergleich der anfallenden Kosten die marktüblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen (Urteil des BGH vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die im Prüfbericht der Firma Dekra vom 02.11.09 zugrunde gelegten Preise der dort genannten Referenzwerkstatt sind - zumindest bezüglich der Stundenverrechnungssätze - keine Marktpreise. Dies wird auch von Beklagtenseite nicht dargelegt. Die Beklagte führt nur aus, sie verweise schlichtweg auf Reparaturwerkstätten, „die entsprechend zusammenarbeiten wollen und entsprechende Preise für ihre Arbeiten anbieten“. Sie trifft aber die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen und Umstände, aus denen sich ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II BGB ergibt (vgl. Urteil des BGH vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09). Dieser hat sie nicht genügt.

Dass in dem von der Beklagten vorgebrachten Prüfbericht die Preise der Referenzwerkstatt nicht marktüblich sind, ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass es sich bei der Referenzwerkstatt um eine Vertragsfirma handelt. Wie der BGH in oben genannten Urteil weiter ausführt, folgt aus dem Erfordernis, dem Vergleich Marktpreise zugrunde zu legen „insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.“ Eine solche Beschränkung ließe sich nicht mit dem Grundgedanken der §§ 249 ff. BGB vereinbaren, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist.

Weiter sind auch die im Gutachten des Sachverständigen ausgewiesenen Positionen des UPE-Aufschlags und der Verbringungskosten ersatzfähig. Diese sind auch bei fiktiver Schadensberechnung zu berücksichtigen und nicht etwa nur dann, wenn sie tatsächlich anfallen. Dem Wesen nach ist es bei der fiktiven Schadensberechnung gerade nicht notwendig, dass einzelne Positionen bei einer möglichen Reparatur tatsächlich anfallen. Andernfalls wäre die gesetzliche Regelung des § 249 II 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, überflüssig.

Wie oben bereits erläutert, genügt der Kläger vorliegend seiner Pflicht zur Darlegung eines konkreten Schadens durch die Vorlage des Sachverständigengutachtens. Dies gilt auch in Bezug auf Verbringungskosten und den UPE-Aufschlag. Auch hier wäre ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, wie die von der Beklagten im Prüfbericht der Firma Dekra genannte Referenzwerkstatt, grundsätzlich möglich. Wie oben ausgeführt, muss sich der Kläger im vorliegenden Fall jedoch wegen der fehlenden Orientierung an marktüblichen Preisen nicht auf diese verweisen lassen.

(ID:370613)