Seitens des Schädigers muss sich die Klägerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. An einem wirksamen Verweis fehlt es hier.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn im Prüfbericht lediglich allgemein unter Hinweis auf die Eigenschaft als „Eurogarant-Fachbetrieb“ bzw. „Dekra zertifizierter Innovations Group-Fachbetrieb, ZKF-Fachbetrieb, Karosserie- und Lackierfachbetrieb“ die Qualifikation der zwei genannten Betriebe umschrieben wird, ohne dass angegeben wird, welche Qualitätsstandards hierunter konkret zu verstehen sind und woraus sich die Gleichwertigkeit herleiten lassen soll.
Der Verweis auf die benannte Werkstatt ist bereits deshalb unzulässig, da es sich um eine Partner-Werkstatt der Beklagten handelt. Der Geschädigte muss aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten, dass diese bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten
Da vorliegend der Verweis ausscheidet, muss der Geschädigte auch die Abzüge hinsichtlich der Fahrzeugverbringung nicht hinnehmen, da diese bei Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.
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