Viele neue Pflichten
Versicherungen vermitteln wird künftig schwieriger. Der Grund: Das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“.
Am 1. Juni 2007 tritt die neue EU-Versicherungsrichtlinie in Kraft. Da sie insbesondere für den Verbraucherschutz erlassen wurde, beinhaltet das deutsche Gesetz eine Reihe Bestimmungen zur Berufszulassung sowie zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten für den Versicherungsvermittler. Unter die neuen Vorschriften fallen alle Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter) sowie Berater, die Kunden Versicherungen vermitteln. Damit gilt das neue Gesetz auch für Autohäuser, die ihren Kunden im Rahmen eines Autoverkaufs Versicherungen vermitteln. Das Gesetz unterscheidet Ausschließlichkeitsvermittler (gebunden), Mehrfachvermittler (ungebunden) und produktakzessorische Vermittler. (siehe Kasten Vermittlerstatus)
Zwar wird es voraussichtlich für Vermittler eine Übergangsfrist bis Ende 2008 geben, doch ist der Betrieb gut beraten, der sich schon heute umfassend informiert.
Das wird verlangt
In dem Versicherungsvermittlergesetz sind die folgenden vier Pflichten geregelt:
- Registrierungspflicht
Zukünftig dürfen nur noch Personen Versicherungen vermitteln, die aufgrund persönlicher und fachlicher Eignung in einem zentralen Register eingetragen sind. Die Eintragung nimmt die örtliche IHK vor, die damit die Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung erteilt. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn der Versicherungsvermittler neben seiner persönlichen Zuverlässigkeit und seinen geordneten Vermögensverhältnissen auch eine anerkannte fachliche Qualifikation (Sachkundeprüfung) und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
- Informationspflicht
Der Versicherungsvermittler muss den Kunden zukünftig umfangreich über seine eigene Person und Tätigkeit informieren – also kurz die Frage beantworten: „Wer und was bin ich und was mache ich?“
- Beratungspflicht
Der Versicherungsvermittler muss aufgrund der erkennbaren Wünsche und Bedürfnisse des Kunden beraten und den geeigneten Versicherungsschutz anbieten.
- Dokumentationspflicht
Die dem Kunden angebotenen Versicherungsverträge bzw. Leistungen müssen diesem auch schriftlich ausgehändigt werden.
Es gibt Ausnahmen
Von all diesen Pflichten gibt es Ausnahmen. .
aa) Keine Registrierungs- und Erlaubnispflicht
Versicherungsvermittler, die nur nebenberuflich Versicherungen mit Jahresprämien von weniger als 500 Euro vermitteln, die weder Lebensversicherungs- nach Haftpflichtrisiken abdecken und die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung darstellen, unterliegen keiner Erlaubnis- und Registrierungspflicht (§ 34 Abs. 9 GewO n.F.). Alle anderen Versicherungsvermittler bedürfen zumindest einer Registrierung.
bb) Keine Erlaubnispflicht, aber Registrierungspflicht
Gebunde Versicherungsvermittler, die nur für ein Versicherungsunternehmen (VU) arbeiten, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn durch das VU die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Die Registrierung bei der IHK ist aber auch für sie notwendig.
cc) Erlaubnis- und Registrierungspflicht
Produktakzessorische Versicherungsvermittler unterliegen ebenfalls einer Registrierungspflicht bei der IHK. Allerdings muss die IHK zwingend die Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung erteilen, wenn er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, seine persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen kann. Um bei der IHK registriert zu werden, muss ein Vermittler die notwendige Sachkunde nachweisen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen:
- nebenberuflichen Vermittler
- gebundener Vermittler, für den ein VU die volle Haftung übernommen hat
- produktakzessorischer Versicherungsvermittler (z.B. Autohäuser)
- selbständige oder angestellte Vermittler zu, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen tätig sind
Jedes Autohaus, das Versicherungen vermittelt, muss sich für eine konkrete Form der Zusammenarbeit mit den Versicherern entscheiden. Dabei geht es darum, ob es mit einem oder mehreren Versicherern zusammenarbeiten will. Diese Entscheidung muss der Händler für alle Versicherungsprodukte, die er vermittelt, treffen.
Fest steht: In allen Varianten muss das Autohaus schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2007 eine Berufshaftpflicht für die Versicherungsvermittlung vorweisen können. Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2009 muss dann spätestens die Registrierung als Versicherungsvermittler bei der IHK erfolgt sein.
Das Gesetz sorgt also für mehr bürokratischen Aufwand. Doch die neuen Regelungen sorgen auch dafür, dass das Vertrauen der Kunden in die Leistungen des Autohauses wächst. So kann jeder Kunde in das zentral geführte Vermittlerregister einsehen und sich überzeugen, dass sein Händler ordnungsgemäß registriert ist. Und selbst die Beratungspflicht und die Chance, bei eventueller Falschberatung abgesichert zu sein, sollte das Vertrauen der Kunden in sein Autohaus und dessen Versicherungsleistungen stärken.
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