Im Hinblick auf den Zeitpunkt komme es auf die Bestellung des Neuwagens an. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Notwendigkeit von Freibrennfahrten (Regenerationsfahrten) nicht vom Stand der Technik abweicht. Das OLG Hamm bezieht sich hierbei insbesondere auch auf eine Entscheidung des BGH vom 04.03.2009, VIII ZR 160/08, ZGS 2009, 282, in welcher der BGH bestätigte, dass die Notwendigkeit derartig regelmäßiger Langstreckenfahrten zur Reinigung des Partikelfilters dem derzeitigen Stand der Technik entspreche. Das OLG Hamm sah derartige, regelmäßig notwendige Freibrennfahrten, mithin nicht als Mangel an.
Stand der Technik eingehalten
Hierbei könne als Vergleichsmaßstab auch nicht auf Fahrzeuge ohne Partikelfilter abgestellt werden. Maßgeblich seien vielmehr vergleichbare Fahrzeuge, mithin Fahrzeuge mit Partikelfilter auch anderer Hersteller. Im konkreten Fall sei der Stand der Technik damit gewahrt. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen heraus. Eine Verletzung von Hinweis- oder Beratungspflichten auf Beklagtenseite sei nicht erkennbar.
Insbesondere bedürfte es keines gesonderten Hinweises des Klägers darauf, dass beim streitgegenständlichen Kfz die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten bestehe. Diese für den Käufer notwendigen Informationen ergeben sich ohne weiteres aus dem Bedienhandbuch. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Bedienhandbuch dem Käufer unstreitig erst nach Kauf des Fahrzeuges übergeben wurde. In der Regel sei es nicht Bestandteil der berechtigten Käufererwartung, dass der Verkäufer ihm Wartungshinweise aus der Bedienanleitung bereits bei den Vertragsverhandlungen mitteilt.
Auswirkung auf die betriebliche Praxis
Das Urteil des OLG Hamm beschäftigt sich mit zwei in der Praxis wichtigen Aspekten des Fahrzeugverkaufes. Im Zusammenhang mit dem Sachmangelbegriff beschäftigt sich das Urteil zunächst mit dem Problembereich „Stand der Technik“. Da keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen vorlagen, kam es auf die übliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nach der Käufererwartung an. Das OLG Hamm findet hierzu eine griffige Formulierung wenn es ausführt, „eine verbesserungswürdige Technik ist unter diesen Umständen kein Mangel des Kaufgegenstandes (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Randnummer 210).
Maßgeblich kann hierbei nur sein, ob das Fahrzeug einem Vergleich mit entsprechenden Fahrzeugen anderer Hersteller Stand halten kann. Weisen alle Fahrzeuge des Typs entsprechende Unzulänglichkeiten der Technik auf, so entspricht dies dem Stand der Technik, sodass dahingehend kein Mangel begründet ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Praxis ist die Auseinandersetzung des Urteils mit sog. Nebenpflichten des Verkäufers. Dieser muss nicht nur eine mangelfreie Sache übereignen, sondern unter Umständen auch den Käufer über die Besonderheit des Kaufgegenstandes informieren. Dies gilt allerdings nicht unumschränkt. Auch in diesem Fall kommt es darauf an, was üblich ist.
Dahingehend entscheidet das OLG Hamm praxisnah und stellt fest, dass der Käufer vom Verkäufer nicht über jede Kleinigkeit zu informieren ist. Insbesondere Hinweise, die sich ohne weiteres aus der Bedienungsanleitung ergeben, müssen nicht gesondert mitgeteilt werden.
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