Voraussetzungen für Anspruch auf Neuwagenersatz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Praktikant AM

Der Anspruch auf einen Neuwagen nach einem Unfall setzt bestimmte Kriterien voraus. Neben Fahrleistung und Alter des Fahrzeugs muss ein erheblicher Schaden vorliegen.

Bedingung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nach herrschender Rechtsprechung zum einen, dass das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 Kilometer hatte und nicht älter als ein Monat ist. Darüber hinaus muss eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt sein.

Das Landgericht (LG) Wuppertal stellte mit einem Urteil vom 22.3.2010 (AZ: 17 O 241/09) noch einmal klar, was unter einer erheblichen Beschädigung zu verstehen ist. Dazu führt es aus, dass eine erhebliche Beschädigung in der Regel dann vorliege, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurde. Darüber hinaus müsse die fachgerechte Instandsetzung nicht unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erfordern, bei denen in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen wird.

Wenn hingegen lediglich Fahrzeugteile betroffen sind, mit deren Auswechslung eine fachgerechte Reparatur möglich ist und keine Beeinträchtigung von Funktionstüchtigkeit und Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs verbleiben, scheide der Anspruch auf Neuwagenersatz aus, so das LG Wuppertal.

Im konkreten Fall traten am beschädigten Fahrzeug lediglich Blechschäden im Bereich der Tür auf, die durch Austausch der Tür und Türscharniere fachgerecht beseitigt werden konnten. Insofern verneinte das LG Wuppertal hier einen Anspruch auf Neuwagenersatz.

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