Voraussetzungen für eine Verweisung

Seite: 2/2

Der Markt honoriert es, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Der Reparaturkunde wie auch der potentielle Käufer verbindet dies im Sinne eines wertbildenden Faktors mit einer über die technische Gleichwertigkeit hinausgehenden besonderen Werthaltigkeit, Vertrauen und Seriosität. Nicht umsonst wird für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt.

Allein mit der Vorlage des „Prüfberichts“ war nach Auffassung des Gerichts jedoch bereits eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Dem Geschädigten muss vielmehr ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt unterbreitet werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, dass er eine umfangreiche Eigeninitiative entwickeln muss, um festzustellen, ob in dieser Werkstatt tatsächlich eine günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Bei dem Prüfbericht handelt es sich um eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadenfall. Ihm kommt daher keinerlei Beweis- oder Aussagewert zu.

Hinsichtlich der UPE-Aufschläge ist der Sachverhalt genauso zu beurteilen wie hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur.

Der Klage war damit stattzugeben.

(ID:43070733)