Energiesparverordnung des Bundes Vorerst nicht Logos und Schilder beleuchten

Von Doris S. Pfaff

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Nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen sollen wegen der Energiekrise Strom sparen. Aber sind damit auch Meisterschilder, Markenlogos, beleuchtete Unternehmensnamen und Schaufenster gemeint?

Was genau unter beleuchteten Werbeanlagen zu verstehen ist, wird aktuell diskutiert. Der ZDK geht davon aus, dass auch außen beleuchtete Logos gemeint sind, wenn sie nicht der Verkehrssicherheit dienen.(Bild:  Audi)
Was genau unter beleuchteten Werbeanlagen zu verstehen ist, wird aktuell diskutiert. Der ZDK geht davon aus, dass auch außen beleuchtete Logos gemeint sind, wenn sie nicht der Verkehrssicherheit dienen.
(Bild: Audi)

Wegen der Energiekrise soll gespart werden; außer Gas möglichst auch Strom, da dieser ebenfalls aus Gas hergestellt wird. Und nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen sollen sparen, allen voran die öffentliche Hand. Die von der Bundesregierung dazu auf den Weg gebrachte Verordnung für die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz: EnSikuMaV), gilt seit 1. September und bis zum 28. Februar 2023. Sie differenziert zwischen Sparmaßnahmen, die öffentliche Einrichtungen und Gebäude betreffen sowie Gebäude der Unternehmen.

Die Auslegung darüber, welcher Paragraf für wen gilt, sorgt in der Kfz-Branche für Verwirrung und Unsicherheit. Unsicherheit besteht zudem bei der Frage der Beleuchtung, die grundsätzlich nach Willen der Bundesregierung und im Sinne des Energiesparens eingeschränkt werden soll.