Energiesparverordnung des Bundes Vorerst nicht Logos und Schilder beleuchten

Von Doris S. Pfaff

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Die EnSikuMaV, die Verordnung des Bundes zum kurzfristigen Energiesparen, sorgt für Unsicherheit bei den Kfz-Betrieben: Dürfen sie ihre Logos und Schilder beleuchten, oder nicht? Denn die Verordnung ließ unklar, was sie mit Werbeanlagen meint. ZDK und ZDH fordern deshalb eine Klarstellung beim Wirtschaftsministerium.

Was genau unter beleuchteten Werbeanlagen zu verstehen ist, wird aktuell diskutiert. Der ZDK geht davon aus, dass auch außen beleuchtete Logos gemeint sind, wenn sie nicht der Verkehrssicherheit dienen. (Bild:  Audi)
Was genau unter beleuchteten Werbeanlagen zu verstehen ist, wird aktuell diskutiert. Der ZDK geht davon aus, dass auch außen beleuchtete Logos gemeint sind, wenn sie nicht der Verkehrssicherheit dienen.
(Bild: Audi)

Eigentlich ist im Grundsatz klar, worum es geht. Wegen der aktuellen Energiekrise soll gespart werden; Gas und möglichst auch Strom, da dieser auch aus Gas hergestellt wird: Nicht nur der Privatmann, auch Unternehmen, allen voran auch die öffentliche Hand soll sparen.

Die von der Bundesregierung dazu auf den Weg gebrachte Verordnung für die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung ( EnSikuMaV) , gilt seit 1. September und bis zum 28. Februar 2023.