Vorsicht bei Fahrzeugen mit Werbeaufschrift

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Das Abstellen von Fahrzeugen zu Werbezwecken kann nach einem aktuellen Gerichtsurteil als gebührenpflichtige Straßen-Sondernutzung gewertet werden.

Wer Fahrzeuge mit auffälligen Werbeaufschriften an der Straße abstellt, muss mit Gebühren rechnen. Das Abstellen von Fahrzeugen zu Werbezwecken kann nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (AZ: 11 A 4433/02) als gebührenpflichtige und erlaubnispflichtige Straßen-Sondernutzung gewertet werden. Darauf hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen.

Ob das Fahrzeug als Werbeträger zu bewerten ist, muss nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall geprüft werden. Anhaltspunkte seien dabei die technisch konstruktive Bauart des Fahrzeugs, die Gestaltung der Werbeaufschrift, die Wahl des Abstellortes, die Ausrichtung des Fahrzeugs zur Straße, die Entfernung zu Wohnung oder Betriebssitz sowie die Dauer der Aufstellung.

Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs auf einer zum Parken freigegebenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche sei also grundsätzlich erlaubt, heißt es in einem ZDK-Rundschreiben. Der Besitzer, der ein solches Fahrzeug nach einigen Tagen wieder wegfahre, nutze den öffentlichen Straßenraum wie jeder andere zum Verkehr.

Ein mit Werbung versehenes und über einen längeren Zeitraum am selben Platz stehendes Fahrzeug könne jedoch als Werbeträger eingestuft werden. In diesem Fall müsse der Halter mit einer erheblichen Sondernutzungsgebühr rechnen. Der ZDK rät deshalb, Werbefahrzeuge direkt am Kfz-Betrieb oder in der Nähe abzustellen.