Vorsicht mit Hinweisen auf "Materialgutachten"

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Werbemaßnahmen mit dem Hinweis "mit Materialgutachten" für den Verkauf von Autozubehörteilen sind wegen der Verwechslungsgefahr mit "Teilegutachten" irreführend.

Werbemaßnahmen mit dem Hinweis "mit Materialgutachten" für den Verkauf von Autozubehörteilen sind irreführend. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: 20 U 175/04) hervor, auf den der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jetzt hingewiesen hat. Solche Werbemaßnahmen sind demnach gemäß § 5 UWG zu unterlassen.

Der Hinweis "mit Materialgutachten" könne beim Kunden den irrtümlichen Eindruck erwecken, dass es sich um ein "Teilegutachten" handele. Insbesondere bei Tuningteilen werden Teilegutachten zur Abnahme der Anbauten durch einen Sachverständigen verwendet. Das ist nötig, damit der Anbau nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Materialgutachten dürfen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht führte aus, dass es den "Autobastlern" vielfach bekannt sei, dass es durch den Ein- bzw. Anbau von Teilen zu Problemen mit der Betriebserlaubnis kommen könne. Daher sei es naheliegend, dass ihnen auch die Möglichkeit bekannt sei, die Betriebserlaubnis ohne großen Aufwand mit Hilfe eines Gutachtens zu erhalten. Unter diesen Umständen liege es für sie nahe, dass sie ein "Materialgutachten" fälschlicherweise als ein derartiges Gutachten ansehen würden.