Vorsicht vor Schätzpreisklauseln in Ankaufverträgen!
Oberlandesgericht Stuttgart erklärt Klausel für nichtig und spricht Verbraucher Schadenersatz zu.
Für unwirksam erklärt hat das OLG Stuttgart die Schätzpreisklausel im Vertrag eines Händlers über den Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs von einem Verbraucher (Urteil vom 10.12.2002, Az: 12 U 150/02). Diese Klausel sei für den Verbraucher nicht transparent, erklärte das Gericht laut einem Bericht des Informationsdienstes "Gebrauchtwagen-Praxis".
Ein Werksangehöriger hatte seinen Jahreswagen (Mercedes-Benz 220 CDI) im Internet für 58.000 Mark angeboten. Handelseinig wurde er mit einem Händler, der dem Ankauf sein eigenes Formular mit einer Schätzpreisklausel zu Grunde legte: Danach sollte das Fahrzeug zu dem "am Tag der Veräußerung durch einen neutralen Kfz-Sachverständigen zu ermittelnden Tageswert ... abzüglich zwei Prozent" erworben werden. Maßgebend sei der Händlereinkaufspreis.
Der Händler ließ das Fahrzeug von der Dekra schätzen. Ergebnis: Netto-Einkaufswert 38.189,60 Mark. Auf dieser Basis zahlte er dem Kunden 40.000 Mark. Der Kunde hatte mit einem wesentlich höheren Erlös gerechnet und konnte dies mit einem von ihm vorab eingeholten Gutachten (Wiederbeschaffungswert brutto zirka 53.000 Mark) untermauern. Weil sein Auto bereits weiterverkauft war, verklagte er den Händler auf Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung.
Das OLG sprach dem Kunden auf Basis einer eigenen Schätzung 10.000 DM Schadenersatz zu. Zu Grunde gelegt hat das Gericht dabei den Preis für einem Verkauf an Privat.
Nach Meinung des OLG war auf Grund der unwirksamen Schätzpreisklausel der gesamte Ankaufvertrag nichtig. Die Klausel hielt der richterlichen Kontrolle vor allem deshalb nicht Stand, weil der erfahrene GW-Händler auf den ersten Blick habe erkennen können, dass die Preisvorstellung des Verkäufers meilenweit von dem Schätzergebnis der Dekra entfernt war.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Ankaufverträge im Hinblick auf Klauseln, die für die Preisfindung relevant sind. Ein Festpreis ist besser als eine Schätzpreisklausel. Sie kann Ärger bringen, insbesondere wenn der Anbieter ein Verbraucher ist. Wenn Sie dennoch mit einer Schätzpreisklausel arbeiten wollen, verlangt das besondere Sorgfalt: Dann ist es wichtig, den Geschäftspartner gründlich aufzuklären und dies dies im Vertrag schriftlich festzuhalten.