Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung

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Das OLG Hamm ging auch nicht davon aus, dass die Pflichtverletzung des beklagten Autohauses als unerheblich anzusehen ist; unerheblich ist nach dem OLG Hamm (ebenso nach dem BGH) ein nur geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu etwa fünf Prozent des Kaufpreises beseitigt werden kann. Nachdem allerdings nach dem eingeholten Sachverständigengutachten Mangelbeseitigungskosten in Höhe von circa zwölf Prozent des Kaufpreises im Raum standen, habe kein geringfügiger Mangel mehr vorgelegen.

Das Urteil in der Praxis

Nach dem OLG Hamm hat die Käuferin in diesem Fall ihr Wahlrecht deshalb noch nicht endgültig ausgeübt, da sie nicht selbst eine Nachbesserung verlangt hatte, sondern ihr diese nur angeboten worden ist. Insoweit konnte sie im Rahmen des Wahlrechts immer noch eine Ersatzlieferung verlangen.

Von Bedeutung an diesem Fall ist weiterhin, dass das OLG Hamm urteilt, dass der Fahrzeugverkäufer den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung erheben muss, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht; ein solcher besteht allerdings dann nicht mehr, wenn der Fahrzeugkäufer zurecht vom Vertrag zurückgetreten ist, da dann dieser Einwand erlischt.

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