Die neue E-Prämie führt laut ZDK nach den jetzigen Förderkriterien zu einer Entwertung der Stromer, die derzeit bei den Händlern auf den Höfen stehen. Wer wann und im welchen Umfang Umweltbonus und Innovationsprämie erhält, ist kompliziert, vor allem, wenn es um eine Zweitzulassung geht. Der ZDK hat nun Merkblätter dazu verfasst.
(Bild: Kia)
Der Umgang mit der sogenannten Innovationsprämie wirft im Kfz-Handel einige Fragen auf. Wie von der Bundesregierung angekündigt, sollen Kunden beim Kauf oder bei Leasing eines neuen oder jungen gebrauchten Elektrofahrzeugs kräftig vom Staat unterstützt werden. Dazu stockte der Bund mit seinem Konjunkturprogramm den seit Februar 2020 gezahlten Umweltbonus auf.
Statt bislang 3.000 Euro (die Erhöhung erfolgte am 18. Februar und gilt rückwirkend für alle ab dem 4. November zugelassenen E-Fahrzeugen) gibt es zukünftig vom Staat 6.000 Euro (ab 4. Juni 2020). Dazu legen die Hersteller jeweils 3.000 Euro drauf.
Wenn jetzt von der E-Prämie die Rede ist, ist der Umweltbonus plus Innovationsprämie gemeint. Finanziert wird der Umweltbonus je zur Hälfte vom Autohersteller und vom Staat. Die Innovationsprämie ist der verdoppelte Anteil des Staates am Umweltbonus.
Doch wann genau hat ein Kunde Anspruch auf eine solche Prämie? Und welche Auswirkungen hat die nunmehr bis zu 9.000 Euro mögliche Förderung auf den Bestand der E-Fahrzeuge, die bei den Händlern stehen? Gibt es für sie noch die Prämien? Wenn ja, welche?
Um den Händlern dabei Hilfestellungen zu bieten, hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Merkblätter auf der Grundlage der aktuellen Förderrichtlinien zum Umweltbonus bzw. zur Innovationsprämie erneuert und sie im Intranet hinterlegt. Noch offene Fragen liegen zur Klärung dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa) vor.
Entgegen vorheriger Aussagen ist nun auch die Innovationsprämie für junge gebrauchte E-Fahrzeuge erhältlich, die vor dem 4. Juni zugelassen wurden. Die mögliche Förderhöhe hängt vom Zeitpunkt der Zweitzulassung ab. So können Käufer von jungen Gebrauchtfahrzeugen mit Erstzulassung nach dem 4. November 2020 (Einsetzen der E-Förderung für junge Gebrauchtfahrzeuge) die erhöhte Prämie beantragen, sofern die Zweitzulassung auf den Antragssteller nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.
ZDK: Enorme Abwertung der aktuellen Vorführwagen
Davon können auch Vorführfahrzeuge der Händler profitieren, für die noch kein Umweltbonus beantragt worden ist. Neu ist auch die Abschaffung der Abtretung der Förderungsansprüche an Händler bzw. Leasinggeber. Bislang konnten gewerbliche Leasingnehmer ihren Anspruch an dem Bundesanteil des Umweltbonus inklusive des Zuschusses für AVAS an den Leasinggeber oder Händler abtreten. Diese Möglichkeit ist laut ZDK nach Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie nicht mehr gegeben.
Nach wie vor ein Knackpunkt stellen aus Sicht des ZDK die Förderrichtlinien in Bezug auf Vorführwagen der Händler dar. Denn Vorführfahrzeuge mit Zulassung bis zum 3.6.2020 mit sechs Monaten Haltedauer des Händlers werden aufgrund des Zulassungsdatums nur durch den Umweltbonus ohne Innovationsprämie gefördert. „Da aber nun die Fahrzeuge auf dem Markt in Konkurrenz zu Neuwagen, jungen Gebrauchtwagen oder Vorführwagen mit Zulassung nach dem 3.6.2020 stehen, die allesamt von der Innovationsprämie profitieren, werden Vorführwagen mit Zulassung bis zum 3.6.2020 enorm abgewertet – zulasten der Händler. Es handelt sich dabei nach einer groben Anfrage bei den Händlern um circa 12.000 betroffene Fahrzeuge", sagt Christoph Stricker vom ZDK.
Ebenfalls kritisch bewertet der ZDK die Förderkriterien für junge Gebrauchtwagen. „Es gibt einen Schwellenwert von 80 Prozent für die Preise junger Gebrauchtwagen (zusätzlich abzüglich des Herstelleranteils am Umweltbonus). Dieser Preis muss vom Händler unterschritten werden, damit ein Käufer eines jungen Gebrauchtwagens den Bundesanteil des Umweltbonus beantragen kann. Der Wert von 80 Prozent ist dabei in der Richtlinie vorgegeben und schränkt die Preishoheit des Händlers ein, der oftmals bei jungen Gebrauchtwagen, insbesondere wenn es sich um Vorführwagen handelt, keine Gesamtmarge in Höhe von 20 Prozent zzgl. Herstelleranteil Umweltbonus gewähren kann, ohne einen hohen Verlust zu verzeichnen", sagt Stricker.
Mit diesen beiden Kritikpunkten und Fragen hat sich nun der ZDK auch an das Bundeswirtschaftsministerium gewandt.
Stand: 08.12.2025
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