Was ist garantiert?
Die Beschaffensheitsgarantie ist eine vieldiskutierte Frage rund um die Sachmängelhaftung.
Szenario: Im Monat 13 nach Auslieferung des Golf reklamiert der Kunde, ein Verbraucher, einen Motorschaden. Da die Angelegenheit teuer zu werden droht, beruft sich der Händler auf seine Verjährungsklausel im Kleingedruckten. Hiernach verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung (Abschnitt VI Ziff.1 der verbandsempfohlenen AGB).
Fahrzeugbeschreibung
„Ja“, sagt der anwaltlich beratene Kunde, „aber Sie haben mir doch eine ‚Beschaffenheitsgarantie‘ gegeben! In der Fahrzeugbeschreibung, die ich als Anlage zum Kaufvertrag bekommen habe, ist mir volle Funktionsfähigkeit des Motors ohne Reparaturbedarf bescheinigt worden. Darin sehe ich eine ‚Beschaffenheitsgarantie‘, und bei einer solchen Garantie ist die Verkürzung der Gewährleistung von 24 auf 12 Monate null und nichtig.“
Haftungsausschluss
Der Händler sieht sich sein Kleingedrucktes näher an. Er stößt auf eine Klausel, die nichts Gutes verheißt: „Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt“, so steht es im Abschnitt VI Ziff. 1 Abs. 3. Was das bedeutet, ist dem Händler nicht auf Anhieb klar. Deshalb zieht er das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu Rate. Mit einiger Mühe entdeckt er den Paragrafen 444 mit der Überschrift „Haftungsausschluss“.
Wiederum begegnen ihm „arglistiges Verschweigen“ und „Garantie für die Beschaffenheit“. So oder so soll er sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen dürfen. Hat der Kunde also doch Recht?
So war es früher
Rückblende: Vor der Schuldrechtsreform konnte ein GW-Händler praktisch nur dann in die Haftung genommen werden, wenn er a) eine unrichtige Eigenschaftszusicherung gemacht oder b) eine arglistige Täuschung begangen hatte. Generell war seine Haftung wirksam ausgeschlossen („unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“). Zu den beiden Klauselkillern a) und b) hat sich im Laufe der Jahre ein Sonderrecht des GW-Handels entwickelt, dessen Grundtendenz eindeutig käuferfreundlich war. Fast jede Angabe des Händlers über den Zustand/Beschaffenheit eines GW hat man zu einer „Eigenschaftszusicherung“ hochstilisiert. Bloße Fahrlässigkeit von Händlern wurde allzu oft als „arglistige Täuschung“ gebrandmarkt. Ist das jetzt alles Makulatur, gelöscht im Gesetzbuch und in den Köpfen der Richter?
Heutige Ausgangslage
Mit In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform per 1.1.2002 haben sich die Rahmenbedingungen bekanntlich grundlegend zu Lasten des GW-Handels geändert. Beim Verkauf an Verbraucher ist eine Beschränkung der Sachmängelhaftung (= Gewährleistung) grundsätzlich unzulässig.
Damit haftet der Händler einem Verbraucher gegenüber unabhängig von einem Verschulden und auch unabhängig davon, ob er dem Käufer eine „Eigenschaftszusicherung“ gemacht hat oder nicht. Anders formuliert: Der Händler haftet schlechterdings für jeden Sachmangel. So weit, so einfach.
Freiräume
Kompliziert wird die Sache dadurch, dass der Gesetzgeber dem GW-Händler selbst beim Verbrauchsgüterkauf gewisse Freiräume gelassen hat, seine Haftung zu begrenzen. Da ist zum einen die Verjährung, wo eine Reduzierung von 24 auf 12 Monate gestattet ist. Weniger bedeutsam für den GW-Handel ist die zweite Erleichterung. Sie betrifft die Schadensersatzhaftung. In Grenzen kann der Unternehmer diese Haftung auch einem Verbraucher gegenüber ausschließen.
Zugesicherte Eigenschaft
Und was hat das alles mit dem Thema „Beschaffenheitsgarantie“ zu tun? Was ist das überhaupt für eine Art von Garantie? Auf den Punkt gebracht lautet die Antwort: Eine Beschaffenheitsgarantie ist nichts anderes als die frühere „Eigenschaftszusicherung“ (oben Fall a). Der Gesetzgeber hat nur die Terminologie gewechselt. In der Sache selbst ist grundsätzlich alles beim Alten geblieben. So wie der Händler sich früher bei einer „Eigenschaftszusicherung“ nicht auf seine Freizeichnungsklausel berufen konnte, so ist ihm das heute in gleicher Weise untersagt (siehe § 444 BGB).
Verjährung
In praktischer Konsequenz heißt das: Immer dort, wo der Händler seine Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, droht ihm Gefahr, wenn eine Beschaffenheitsgarantie unrichtig ist. Beim Verbrauchsgüterkauf ist das vor allem die Verjährungsklausel. Auch sie enthält letztlich eine Haftungsbeschränkung. Vom Ansatz her liegt unser Kunde im obigen Szenario also richtig, wenn er die reduzierte Verjährungsfrist mit Hilfe einer Beschaffenheitsgarantie knacken möchte. Er muss sie aber auch vor- und nachweisen können. Und genau dort liegt sein Problem. Näheres dazu unten („Einzelfälle“).
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs, also vor allem im Bereich b2b, ist ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung weiterhin prinzipiell zulässig. Um die Klausel aus den Angeln zu heben, braucht der Käufer entweder einer Beschaffenheitsgarantie oder eine arglistige Täuschung (§ 444 BGB).
Klauselkiller
Die Beschaffenheitsgarantie hat nicht nur die Funktion eines Klauselkillers. Wer als Verkäufer eine solche Garantie übernommen hat, haftet verschärft, nämlich auch auf Schadensersatz. Nichts anderes besagt die bereits zitierte Klausel im Kleingedruckten („..... bleiben weitergehende Ansprüche unberührt“).
Schließlich steigt das Haftungsrisiko des Händlers im Fall einer Beschaffenheitsgarantie noch in einem weiteren Punkt: Die Rückabwicklung des ganzen Geschäfts kann der Käufer nur bei einer „erheblichen Pflichtverletzung“ beanspruchen (siehe Ausgabe 12/2005, S. 18). Was darunter zu verstehen ist, ist höchstrichterlich noch ungeklärt. Im Bruch einer Beschaffenheitsgarantie wird indes mehrheitlich etwas „Erhebliches“ gesehen.
Systemgarantien
Um Missverständnissen vorzubeugen: All die GW-Garantien, mit denen der Handel heute operiert, sind keine Beschaffenheitsgarantien im hier diskutierten Sinn. Es sind Systemgarantien mit vorformulierten Bedingungen. Für sie hat der Gesetzgeber den Terminus „Haltbarkeitsgarantie“ eingeführt (§ 443 BGB). Allerdings taucht in diesem Paragrafen, verwirrend genug, auch der Begriff „Beschaffenheitsgarantie“ auf. Auch das ist nicht unser Thema. Mit anderen Worten: Es gibt zwei Sorten von Beschaffenheitsgarantie.
Einzelfälle
Nicht ohne Grund wurde oben darauf hingewiesen, dass die Gerichte bei GW-Geschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2002 in nahezu jeder Händlerangabe eine „Eigenschaftszusicherung“ gesehen haben. Auf diese Weise aufgewertet wurden nicht nur Km-Angaben und Informationen wie „unfallfrei“ oder „ATM“ oder „generalüberholt“. Selbst so unscheinbare Vokabeln wie „fahrbereit“ oder „scheckheftgepflegt“ hat man in den Rang von Zusicherungen gehoben. Wenn diese extrem käuferfreundliche Rechtsprechung eins zu eins auf die Nachfolgerin der Zusicherung, die Beschaffenheitsgarantie, übertragen wird, sind Händlerzweifel an der Gerechtigkeit programmiert.
Keine Entwarnung
Noch ist es nicht so weit. Endgültige Entwarnung kann freilich noch nicht gemeldet werden. Auch im Jahr fünf nach der Schuldrechtsreform herrscht in puncto Beschaffenheitsgarantie alles andere als Klarheit. Gewiss ist nur eines: Was im früheren Kaufrecht keine Eigenschaftszusicherung war, ist im neuen Recht auch keine Beschaffenheitsgarantie, sondern allenfalls eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Erkenntnis sollte unseren Händler im obigen Szenario beruhigen. Eine Sieg-Garantie hat er allerdings nicht. Dafür ist das Ganze zu sehr in Fluss.
Bloße Beschreibung reicht nicht
Angaben in Fahrzeugbeschreibungen, Befundberichten und Übergabeprotokollen haben als bloße Objekt- und Statusbeschreibungen in aller Regel keinen Garantiecharakter. Sie dienen ausschließlich der Beweissicherung. Hintergrund ist die Beweislastumkehr. Dass keine (Beschaffenheits-)Garantie übernommen wird, muss in derartigen Dokumenten nicht ausdrücklich hervorgehoben werden. Andererseits kann ein solcher Hinweis im Ernstfall durchaus hilfreich sein.
Schlechte Nachricht
Noch hat der Bundesgerichtshof keine Gelegenheit gehabt, die allgemeine Marschrichtung vorzugeben. Mehr als einen ersten Hinweis findet man auch nicht in seiner Km-Entscheidung vom 16.3.2005 (Az. VIII ZR 130/04).
Die Instanzgerichte urteilen vielfach zu Lasten der Händler, denn die käuferfreundlichen Entscheidungen zu den „Altfällen“ stehen weiterhin in den BGB-Kommentaren und sind auch in den Richterköpfen noch nicht gelöscht. Die Kerninformationen des Händlers – Gesamtfahrleistung, Unfallfreiheit, Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden, Alter/Erstzulassung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung – werden die Gerichte, wenn es hart auf hart kommt, weiterhin als „garantiert“ ansehen. Für diese leider schlechte Nachricht gibt es handfeste Belege in Form mehrerer Urteile.
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