Vorvertragliche Information Was negativ ist, muss deutlich hervorgehoben sein

Von RA Joachim Otting 3 min Lesedauer

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Worüber auch immer der Verkäufer den Kunden vorvertraglich informieren möchte: Er sollte es schriftlich und nachvollziehbar tun. Ansonsten sieht es schlecht für ihn aus.

Kurz bevor der Motor seinen Geist aufgab, verkaufte ein Händler teuer einen VW Transporter. Das kam ihn letztendlich selbst teuer zu stehen.(Bild:  Volkswagen AG)
Kurz bevor der Motor seinen Geist aufgab, verkaufte ein Händler teuer einen VW Transporter. Das kam ihn letztendlich selbst teuer zu stehen.
(Bild: Volkswagen AG)

Eine Entscheidung des LG Verden gibt sehr deutliche Hinweise darauf, wie die vorvertragliche Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB gestaltet werden soll; insbesondere, was die Hervorhebung der Negativmerkmale im Kaufvertrag angeht. Das OLG Oldenburg bestätigte dieses Urteil in der Berufung als durch und durch richtig.

Im vorliegenden Fall ging es um einen VW Bus, bei dem sich das Ende des Motors für Fachleute bereits klar angekündigt hat. Dennoch verkaufte ein Händler dieses Fahrzeug für einen üppigen Preis an einen Verbraucher. Der Verkauf fand nach dem 1.1.2022 statt; es galt also schon das neue Kaufrecht.