Rädertransport Was Reifenverkäufer ihren Kunden sagen müssen

Von Malika Matkarimova 3 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Viele Autofahrer lagern ihre Reifen selbst ein, doch wie sicher ist der Transport wirklich? Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk informiert darüber, welche Pflichten Reifenhändler haben und welche Verantwortungen auf sie zukommen können.

Der Reifenhändler muss den Kunden darauf hinweisen, dass Reifen, die nicht durch Spanngurte oder ähnliches gesichert sind, ein potenzielles Risiko für Leib und Leben darstellen. (Bild:  Rosenow – VCG)
Der Reifenhändler muss den Kunden darauf hinweisen, dass Reifen, die nicht durch Spanngurte oder ähnliches gesichert sind, ein potenzielles Risiko für Leib und Leben darstellen.
(Bild: Rosenow – VCG)

Nach dem saisonalen Räderwechsel entscheiden sich nach wie vor viele Autofahrer dafür, ihre Räder selbst zu lagern. Für die Reifenverantwortlichen in den Werkstätten bedeutet dies eine wichtige Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber ihren Kunden. Diese resultieren als sog. „Nebenpflichten“ unmittelbar aus dem Werk- oder Kaufvertrag. Der BRV (Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk) hat klare Richtlinien und Empfehlungen formuliert, die Reifenhändler bei der Beratung ihrer Kunden unterstützen können und sich auch in der Kfz-Branche anwenden lassen.

Obwohl die Verantwortung für die Verkehrssicherheit und die Ladungssicherung in erster Linie beim Fahrzeugführer und -halter liegt, dürfen Reifenhändler ihre Verantwortung nicht vernachlässigen. Sie sind verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, dass ungesicherte Reifen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit darstellen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Autobesitzer die Reifen im Innenraum des Fahrzeugs transportieren wollen. Händler sollten darauf hinweisen, dass ohne geeignete Sicherungsmittel, wie Spanngurte, die Gefahr eines Unfalls besteht. Kunden, die keine Spanngurte zur Hand haben, sollten über die Möglichkeit informiert werden, diese vor Ort zu erwerben.

Zahlungsrisiken bei Verladung für Händler

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich erheblich, sobald der Reifenhändler die Verladung der Reifen selbst übernimmt. In diesem Fall trägt er die Verantwortung dafür, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, und kann sich nicht lediglich auf allgemeine Hinweise verlassen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, die Ladungssicherung im Vorfeld im Gespräch mit dem Kunden abzuklären.

Verwendet der Händler beim Beladen Spanngurte, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der Kunde für diese Gurte bezahlen muss. Ein Kaufvertrag über die Spanngurte wird nicht allein durch deren Einsatz beim Beladen begründet. Der Händler kann nicht einfach die Kosten für die Gurte auf der Rechnung angeben, ohne zuvor klar und deutlich mit dem Kunden über deren Verwendung und die damit verbundenen Kosten zu kommunizieren. In solchen Fällen wäre der Kunde nicht verpflichtet, für die Spanngurte zu zahlen.

Wer trägt die Verantwortung im Schadensfall?

Wenn ein Kunde sich weigert, seine Reifen ordnungsgemäß zu sichern, kann der Händler ihn nicht daran hindern, ungesichert zu fahren. Der Händler hat jedoch seine Pflichten erfüllt, wenn er den Kunden auf die Gefahren hingewiesen und Lösungen angeboten hat. Kommt der Kunde diesen Empfehlungen nicht nach, haftet er allein für eventuelle Schäden, die daraus entstehen könnten.

Ein Problem kann der spätere Nachweis sein, falls es zu einem Schaden durch die ungesicherte Ladung kommt und der Kunde sich im Streitfall vor Gericht nicht mehr an den Hinweis des Reifenhändlers erinnern möchte. Daher ist es wichtig, diesen Hinweis zu dokumentieren. Zu diesem Zweck sollte eine schriftliche Bestätigung vom Kunden eingeholt werden, die für einen späteren Nachweis in den Kundenakten aufbewahrt wird.

Sollte der Kunde die aktenkundige Bestätigung nicht unterschreiben wollen, empfiehlt der BRV, dass der Mitarbeiter einen handschriftlichen Vermerk erstellt. Ein Kollege sollte diesen idealerweise als Zeuge unterzeichnen. Dieser Vermerk sollte dann anstelle der Bestätigung in die Kundenakte aufgenommen werden.

Haftungsausschluss in AGB rechtlich unwirksam

Für die Fälle, in denen der Händler es nicht bei Hinweisen an den Kunden zur Ladungssicherung belässt, sondern die Verladung selbst vornimmt, wird mitunter versucht, die Haftung durch eine Freizeichnungsklausel in den AGB auszuschließen, etwa im Stil von „Für die sichere Verladung von Rädern und Reifen im Kundenfahrzeug übernehmen wir keine Haftung!“

Eine solche Beschränkung in den AGB ist rechtlich nicht wirksam. Zum einen verstößt ein genereller Haftungsausschluss gegen gesetzliche Klauselverbote (§ 309 Nr. 7 BGB). Zum anderen sind Vereinbarungen zu Lasten Dritter selbst dann rechtlich unzulässig, wenn sie nicht in AGB enthalten sind, sondern im Vertrag individuell vereinbart werden. Käme also bei einem möglichen Unfall eine unbeteiligte Person zu Schaden, würde eine Haftungsfreizeichnung nicht gelten.

(ID:50192462)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung