Cannabiskonsum und Arbeitsschutz Was tun, wenn der Mitarbeiter bekifft ist?

Von Kerstin Gröne und Dr. Christoph Corzelius, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft 5 min Lesedauer

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Die Legalisierung des Cannabiskonsums durch das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) rückt den damit zusammenhängenden Arbeitsschutz wieder stärker in den Vordergrund. Was Arbeitgeber wissen sollten.

Mitarbeiter, die vor oder während der Arbeit Cannabis konsumieren, müssen mit einem Beschäftigungsverbot rechnen.(Bild:  Bild von Ekaterina auf Pixabay)
Mitarbeiter, die vor oder während der Arbeit Cannabis konsumieren, müssen mit einem Beschäftigungsverbot rechnen.
(Bild: Bild von Ekaterina auf Pixabay)

Cannabis wird in Deutschland nicht erst seit dem 1. April 2024 konsumiert. Arbeitsschutz im Zusammenhang mit diesem Rauschmittelkonsum ist also per se nichts Neues. Die Legalisierung des Cannabiskonsums durch das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) bringt dieses Thema allerdings wieder stärker in das Bewusstsein der Arbeitgeber und der Unternehmen.

Neuregelungen im Bereich Arbeitsschutz

Das CanG enthält in Bezug auf den Arbeitsschutz lediglich zwei Vorschriften: Durch Artikel 9 wird das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dahingehend ergänzt, dass auch Personen, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) verurteilt worden sind, Jugendliche nicht beschäftigen und ausbilden dürfen. Artikel 10 sieht eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dahingehend vor, dass der Nichtraucherschutz nicht mehr nur in Bezug auf Tabak gilt, sondern auch in Bezug auf Rauche und Dämpfe von Cannabisprodukten – und ebenfalls neu: E-Zigaretten.