Weiterbenutzung nach Totalschaden

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Abrechnung nach 130-%-Regelung nur bei fachgerechter Reparatur und Nachweis des Weiternutzungswillens.

Bei einem so genannten wirtschaftlichen Totalschaden nach einem Unfall hat der Fahrzeughalter unter bestimmten Umständen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die geschätzten Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, der Werkstattkunde sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und es nach der Reparatur weiter nutzen will. Unklar war dabei häufig das Thema „Weiterbenutzung". Dazu hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17.03.2003 (AZ: 1 U 140/02) ausführlich Stellung genommen, wie der ZDK meldet.

Im Ergebnis kommt das Gericht dazu, dass nicht das tatsächliche Behalten eines Fahrzeugs nach fachgerechter Wiederherstellung erforderlich sei, sondern dass ein „Behalten wollen" ausreiche. Die Absicht der Weiternutzung müsse allerdings bei Erteilung des Werkstattauftrages beziehungsweise bei Beginn einer Eigenreparatur nachweislich bestanden haben. Eine konkrete Festlegung eines Zeitraumes des Behaltens nach Instandsetzung nimmt das Gericht nicht vor. Je schneller das Auto nach der Reparatur den Besitzer wechselt, desto eher unterstellt das Gericht jedoch, dass der Halter das Fahrzeug nicht weiternutzen wollte. Damit entfällt dann auch der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus.

Allerdings schränken die Richter ein, dass Ausnahmen möglich seien, denn für eine schnelle Veräußerung im Anschluss an die Instandsetzung könne es vielfältige Gründe geben. So könne es vorkommen, dass der Geschädigte sich bereits während der Reparaturarbeiten für ein anderes Fahrzeug entscheide. Dabei können wider Erwarten aufgetretene Reparaturdefizite eine Rolle spielen, aber auch die Angst, in das reparierte Unfallfahrzeug wieder einzusteigen. Ein günstiges Ankaufsangebot könne ebenso dazu führen, den ursprünglichen Plan der Weiterbenutzung aufzugeben. In keinem Fall kann jedoch nach der 130-Prozent-Regelung abgerechnet werden, wenn das Fahrzeug nur repariert wird, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken. Denn wer so handelt, so das Gericht, zeige nicht das erforderliche Interesse, den Wagen weiter nutzen zu wollen.