Arbeitsrecht
Wenn der „gelbe Schein“ trügt
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Krank nach Kündigung und dazu noch Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Der Noch-Arbeitgeber kommt um die Entgeltfortzahlung nicht herum. Doch was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann wert?
Der Beweiswert eines „gelben Scheins“ kann erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Kündigung erkrankt und Indizien vorliegen, die Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein solches Indiz liegt in einer zeitlichen Koinzidenz zwischen der Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) und der Kündigungsfrist. Im vorliegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 2020 bei der beklagten Arbeitgeberin als Dozent tätig. Am Freitag, den 29.4.2022, übergab der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten seine Kündigung zum 31.5.2022.
Am darauffolgenden Montag bescheinigte die Hausärztin des Klägers dessen Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 13.5.2022. Am 13.5.2022 erhielt der Kläger eine Folgebescheinigung bis zum 31.5.2022, dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Bereits am 1.6.2022 trat der Kläger eine neue Stelle an. Da die Beklagte keine Entgeltfortzahlung für Mai leistete, klagte der Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Arbeitsgericht. Auch das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht und wies die Berufung der Beklagten zurück.
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