Der Fehler in der Annonce und dessen Korrektur Wenn Korrekturen, dann bitte nicht still und heimlich

Von Joachim Otting, Rechtsanwalt 4 min Lesedauer

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Fehler in Annoncen passieren. Wer sie bei Vertragsschluss bemerkt, muss sie im Vertrag ausdrücklich korrigieren. Es reicht nicht aus, wenn sie dort einfach nicht erwähnt werden; sprich: der Vertrag dazu „schweigt“.

Wer bei der Fahrzeugbeschreibung in der Annonce eine Ausstattung angibt, kann das im Vertrag korrigieren. Aber nur, wenn er auf den Fehler in der Annonce Bezug nimmt.(Bild:  © momius - adobe.stock.com)
Wer bei der Fahrzeugbeschreibung in der Annonce eine Ausstattung angibt, kann das im Vertrag korrigieren. Aber nur, wenn er auf den Fehler in der Annonce Bezug nimmt.
(Bild: © momius - adobe.stock.com)

Laut Annonce sollte das Auto ein Zubehörteil haben, das tatsächlich aber fehlte. So etwas kommt vor; insbesondere dann, wenn die Ausstattungsliste auf Grundlage einer FIN-Abfrage erzeugt wird. Inzwischen gibt es Befürchtungen, dass dieses Problem künftig häufiger auftauchen wird, weil im Zuge der Chip- und Kabelbaumlieferprobleme nachträglich viele Ausstattungsoptionen geändert werden mussten. Aktuell ist noch nicht ganz klar, ob diese Änderungen jeweils zuverlässig und lückenlos nachgepflegt wurden.

Im vorliegenden Fall konnte der Käufer nachweisen, dass er sich aufgrund der in der Anzeige (fälschlicherweise) angegebenen Ausstattung für das Fahrzeug interessiert hat. Unter der Annonce stand zwar sinngemäß „Fehler vorbehalten“; im Kaufvertrag wurde das Zubehörteil aber nicht mehr erwähnt. So ein Fall führt regelmäßig zu Streitigkeiten.