Werbung mit „TÜV“ droht Abmahnung

Von Christoph Baeuchle

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Wer mit einer „TÜV“-Abnahme für die Hauptuntersuchung wirbt, obwohl er mit einer anderen Prüforganisation zusammenarbeitet, muss mit einer Abmahnung rechnen. Der TÜV will konsequent dagegen vorgehen.

Wirbt ein Kfz-Betrieb mit der Marke TÜV für eine Hauptuntersuchung, kann im laut einem Schreiben vom TÜV Markenverbund eine Abmahnung drohen.(Archiv:  Vogel Business Media)
Wirbt ein Kfz-Betrieb mit der Marke TÜV für eine Hauptuntersuchung, kann im laut einem Schreiben vom TÜV Markenverbund eine Abmahnung drohen.
(Archiv: Vogel Business Media)

Die TÜV-Unternehmen wollen wettbewerbswidrige Werbung mit ihrem Namen unterbinden. Gemeinsam werden sie gegen missbräuchliche Verwendungen ihrer Marke vorgehen, bei denen deren Anziehungskraft und Bekanntheit zugunsten ihrer Wettbewerber ausgenutzt werde, heißt es in einem Schreiben vom TÜV-Markenverbund.

Die Überwachungsorganisation weist darauf hin, dass die Nutzung des Eigennamens für sämtliche Werbemaßnahmen verboten ist: Dazu gehören beispielsweise Schilder auf dem Betriebsgelände, Kundenanschreiben zur Fälligkeit der Hauptuntersuchung sowie Werbeanzeigen in Printmedien und im Internet.

Da Kfz-Betriebe nach §29 StVZO selbst keine Hauptuntersuchung durchführen dürfen, muss dies in der Werbung auch entsprechend dargestellt werden. Zwar muss laut der aktuellen Rechtsprechung in der Werbung die durchführende Überwachungsorganisation nicht namentlich genannt werde, das Urteil vom Landgericht Potsdam (30. Mai 2005; Az: 51 O 74/05) bildet hier die Ausnahme. Allerdings muss sie einen entsprechenden Hinweis auf eine Prüforganisation enthalten.

Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) nennt ein Werbebeispiel: HU – durchgeführt durch externe Prüfingenieure einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.

Entsprechende Grundsätze zur Hauptuntersuchung gelten sinngemäß auch für die Abgasuntersuchung, wenn der Kfz-Betrieb diese nicht selbst durchführt. Gleiches gilt im Übrigen auch für alle anderen hoheitlichen Prüfungen.

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