Zwar befasst sich der EuGH in seinem Urteil laut ZDK überwiegend mit den Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, aber nur wenn der Verbraucher den Ausbau eines mangelhaften Ersatzteils und den Einbau eines mangelfreien Ersatzteils verlangen darf – so wie dies im Mangelfall seit jeher im Kfz-Gewerbe für den Kunden kostenlos praktiziert wird – kann ein Recht des Verkäufers auf Rückerstattung dieser Kosten gegen den Lieferanten des Ersatzteils nach § 478 BGB begründet sein.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der EuGH hat die Anfragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 und 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und damit zur Erstattungspflicht der Aus- und Einbaukosten im Ergebnis wie folgt entschieden:
Ist der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung herzustellen, so ist der Verkäufer verpflichtet, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. Demgegenüber steht dem Verkäufer nach Art. 4 der Richtlinie ein Regressanspruch zu, nach dem er Rückgriff gegen die Haftenden innerhalb derselben Vertragskette nehmen kann.
Begründet hat der EuGH seine Entscheidung zunächst damit, dass sowohl nach dem Wortlaut des Art. 3 der Richtlinie als auch nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer ein wesentlicher Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes ist. Dies soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.
Weiter führte er aus:
Wenn aber der Verbraucher im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer nicht verlangen könnte, dass er den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgutes in dieselbe Sache oder die entsprechenden Kosten übernimmt, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Wenn dieser nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und hätte keine Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts tragen müssen.
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