Werkstatt darf Kosten für Fahrzeugverwahrung berechnen

Von autorechtaktuell.de

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Mit der Verwahrung eines Fahrzeuges entstehen für die Werkstätten rechtliche Pflichten und Haftungsrisiken. Deswegen ist es legitim, dafür Standgebühren zu berechnen, die auch erstattungsfähig sind.

(Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Standgeldkosten sind zu ersetzen, wenn das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug bis zur Vorlage des Schadengutachtens bei einer Reparaturwerkstatt untergestellt wird. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht (AG) Bautzen hervor (AG Bautzen, Urteil vom 26.7.2017, AZ: 20 C 255/17). Dass die Werkstatt Standgeld berechnen darf, trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Verwahrung auch rechtliche Pflichten sowie Haftungsrisiken bestehen.

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Das aufgrund des Verkehrsunfalls nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug wurde vom Geschädigten zur klägerischen Werkstatt gebracht und nach Beauftragung eines Schadengutachtens dort auch abgestellt. Nachdem circa fünf Tage später das Schadengutachten erstellt war, gab der Geschädigte bei der Klägerin die Reparatur entsprechend des Gutachtens in Auftrag.

Die Reparatur verzögerte sich wegen der verspäteten Lieferung der zu ersetzenden Fahrertür, weshalb der Geschädigte sein Fahrzeug elf Tage nach dem Verkehrsunfall im Rahmen einer Notreparatur in einen verkehrstüchtigen Stand versetzen ließ.

Die Beklagte verweigert unter anderem die Zahlung der Standgebühren für fünf Tage à 15 Euro und bestreitet, dass solche Standgebühren zwischen der Klägerin und dem Geschädigten vereinbart worden sind. Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.

Das AG Bautzen hielt den Anspruch auf Standgebühren für begründet. Bei den Unterstellkosten handelt es sich grundsätzlich um einen erstattungsfähigen Schaden, falls die Unterstellung des Fahrzeugs erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2016, AZ: 7 U 22/16). In dem vorliegenden Streitfall sind nach Überzeugung des Gerichts Unterstellkosten angefallen.

Zwischen der Klägerin und dem Geschädigten (Kunden der Klägerin) wurde ein schlüssiger Vertrag über die kostenpflichtige Unterstellung und Verwahrung des durch den Unfall beschädigten Pkw abgeschlossen. Dies ergab sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem unstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug des Geschädigten nicht mehr fahrtüchtig war und daher untergestellt werden musste.

Dass diese Unterstellung – auch ohne eine ausdrückliche Parteivereinbarung – außerhalb des Reparaturzeitraums mit Kosten verbunden ist, war für den Geschädigten ersichtlich, da im Fall eines möglichen Verlustes des Pkw auch Haftungsrisiken von der Klägerin zu tragen waren.

Abstellkosten sind jedoch nur für den Zeitraum als erforderlich anzusehen, der für die Prüfung der Art und der zu wählenden Schadenbeseitigung benötigt wird. Der Zeitraum von fünf Tagen sowie der in Ansatz gebrachte Tagessatz von 15 Euro brutto waren nicht zu beanstanden. Sofern ein Fahrzeug im Freien abgestellt wird, kann der Tagessatz etwas niedriger, etwa bei 10 Euro, liegen.

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