Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

Von autorechtaktuell.de

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Auch wenn die Werkstattrechnung nach einem Unfall überhöht scheint, kann die Versicherung des Schädigers nicht einfach die Reparaturkosten kürzen.

(Foto:  gemeinfrei)
(Foto: gemeinfrei)

Auch wenn die Werkstattrechnung nach einem Unfall überhöht scheint, kann die Versicherung des Schädigers nicht einfach die Reparaturkosten kürzen. Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat (Urteil vom 16.4.2018, AZ: 332 C 4359/18).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 7.5.2017, bei dem eine vollständige Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung unstreitig war. Die vom geschädigten Kläger beauftragte Werkstatt stellte Kosten in Höhe von insgesamt 3.944,70 Euro in Rechnung.

Die beklagte Versicherung erstattete nur 3.611,26 Euro und wandte unter anderem ein, dass die Rechnung überhöht sei. Eine mehrfache Spureinstellung sei nur bei einer vorangegangenen Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorliege. Weiterhin seien verschiedene Teilepositionen und das sogenannte Lackfinish betragsmäßig nicht nachvollziehbar.

Auch den Betrag von 100 Euro aus der Rechnung für eine Fahrzeugverbringung zweifelte die beklagte Versicherung an, ebenso wie die für die Mithilfe bei der Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten der Werkstatt.

Insgesamt war die beklagte Versicherung der Auffassung, dass der geschädigte Kläger aufgrund seiner Schadenminderungspflicht diese Unrichtigkeiten der Rechnung hätte erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen.

Nur hilfsweise beantragte die beklagte Versicherung eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.

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