Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz Pflicht

Redakteur: Klaus Opitz

Derzeit rollt eine Abmahnwelle wegen fehlender Widerrufsbelehrungen über das Kfz-Gewerbe hinweg.

Wird ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug ausschließlich über die Kommunikationswege E-Mail, Telefax oder Telefon angebahnt oder abgeschlossen, ist spätestens mit Übersendung des Kaufantrages an den Kunden eine Widerrufsbelehrung beizufügen. Denn in solchen Fällen handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Darauf weist die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung Lauteren Wettbewerbs (ZLW) hin.

Die Übersendung einer Widerrufsbelehrung nach den Regeln des Fernabsatzgesetzes ist immer dann notwendig, wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder des Vertragsabschlusses kein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht zwischen Käufer und Verkäufer bestanden hat.

Vor diesem Hintergrund rollt derzeit eine Abmahnwelle über die Branche. Im Auftrage einer Bremer Handelsgesellschaft mahnt ein Rechtsanwalt aus Berlin derzeit viele Kraftfahrzeughändler ab.

Testperson nimmt Kontakt auf

Und so läuft die derzeitige Abmahnwelle ab: Eine Testperson nimmt auf eine Internetwerbung in einer Automobilbörse per E-Mail Kontakt mit einem Autohaus auf und gibt vor, ein bestimmtes Fahrzeug kaufen zu wollen. In diesem Zusammenhang bittet die Testperson um Übersendung des Kaufvertrag mit der Absicht, diesen nach Rücksprache mit der Familie später unterschrieben zurücksenden zu wollen.

Wird dieser Kaufvertrag vom Autohaus per E-Mail oder Fax übersandt, kommt postwendend eine Abmahnung des oben erwähnten Anwalts mit dem Hinweis, dass bei Übersendung des Kaufvertrages eine erforderliche Widerrufsbelehrung gefehlt hat. Diese Abmahnung ist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

ZLW hält Abmahnungen für unwirksam

Obwohl aus wettbewerbsrechtlicher Sicht der Einsatz von Testpersonen zur Beweissicherung eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hält die ZLW diese Abmahnungen aus mehreren Gründen für unwirksam. Es wird allerdings dringend empfohlen, einerseits die ZLW oder den Kfz-Verband über die Abmahnung zu informieren und andererseits sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Abmahnung zu Wehr zu setzen.

Die ZLW weist in dem Zusammenhang auf das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Muster für eine Widerrufsbelehrung hin – wir berichteten darüber in Ausgabe 15 des »kfz-betrieb« vom 10. April 2008 (Seite 34). Der ZDK aktualisiert zurzeit auch sein Merkblatt zum Fernabsatzgesetz, das Mitgliedsbetrieben in der Neufassung spätestens ab Ende nächster Woche unter www.kfzgewerbe.de/intern/recht/wettbewerbsrecht zur Verfügung stehen wird.