Widerrufsrecht bei in der Werkstatt angebahntem Gutachterauftrag

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Von einer fehlerhaften Schätzung ist nur dann auszugehen, wenn sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolgte oder sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der Kläger hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Schätzung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, des Schadenumfangs und der zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Richt- und Schweißarbeiten erfolgt ist. Eine konkrete Fehlerhaftigkeit konnte der Beklagte nicht darlegen.

Das Urteil in der Praxis

Das LG Düsseldorf nahm wie die erste Instanz auch kein Widerrufsrecht des Geschädigten an. Seit dem 13.6.2014 ist ein Verbraucherwiderrufsrecht im Rahmen der §§ 312 BGB verankert. Die konkrete Einordnung ist in der Rechtsprechung bislang jedoch noch umstritten.

Agiert die Werkstatt als Bote oder Vertreter des Sachverständigen, so hat der Verbraucher in der Regel kein Widerrufsrecht. Bewertet man die Werkstatt beziehungsweise deren Mitarbeiter jedoch als Boten oder Vertreter des Geschädigten, könnte dies ein Widerrufsrecht zur Folge haben, weil der Vertrag dann außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wäre.

Hier bleibt die weitere Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex abzuwarten.

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