Wie alt darf ein Jahreswagen sein?

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Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Gesamtalter eines Autos ab dem Zeitpunkt der Produktion entscheidend ist.

Nicht viel älter als zwölf Monate – ist man geneigt zu antworten. Dass es auch ein bisschen mehr sein darf, hat schon vor Jahren das OLG Köln konzediert. Seinerzeit ging es um einen als „Jahreswagen“ verkauften Pkw, der nach Abmeldung durch den Werksangehörigen noch acht Monate beim Händler gestanden hatte, bis er an den Kunden ausgeliefert wurde. Schadet nicht, so das OLG Köln (Deutsches Autorecht 1989, 307).

Jahreswagen ist nicht älter als 12 Monate

Nicht die Standzeit beim wiederverkaufenden Händler, sondern die Standzeit vor der Erstzulassung war jetzt das zentrale Thema in einem durch sämtliche Instanzen geführten Rechtsstreit. Entschieden hat kürzlich der BGH: Ein von einem Kfz-Händler als „Jahreswagen“ verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

Produziert worden war der Pkw im Mai 1999. Die Erstzulassung (auf einen Autovermieter, was der Käufer wusste) datierte auf den 8.8.2001. Verkauft hat der Händler den Wagen Ende Januar 2002, als Liefertermin war der 15.5.2002 vorgesehen.

Kunde wollte CD-Wechsler nicht zahlen

Zum Streit kam es, als der Kunde die Rechnung für den Einbau eines CD-Wechslers und die Montage von Alurädern nicht zahlen wollte. Wegen des seiner Meinung noch zu hohen Alters des „Jahreswagens“ machte er eine Minderung des Kaufpreises geltend. Mit Recht, wie jetzt der BGH festgestellt hat. Bei der Auslegung des Begriffs „Jahreswagen“ komme es auch auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit an.

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung könne ein Käufer beim Kauf von einem Kfz-Händler davon ausgehen, dass ein „Jahreswagen“ bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweise. Insoweit gelte nichts anderes als beim Kauf eines Neuwagens.

Egal, ob Händler davon wusste oder nicht

Unerheblich ist für den BGH, ob der Händler von der langen Standzeit wusste oder hätte wissen können. Nur wenn er den Käufer auf das Baujahr (1999) hingewiesen hätte, wäre er von der von keinem Verschulden abhängigen Sachmängelhaftung frei geworden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.6.2006, Az. VIII ZR 180/05).

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