62. Verkehrsgerichtstag Wie umgehen mit dem Vorschaden?

Von Konrad Wenz 5 min Lesedauer

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Vorschäden machen in der Unfallregulierung regelmäßig Probleme, für Werkstätten ist das Thema mindestens nervig. Der diesjährige Verkehrsgerichtstag hat die Problematik durchleuchtet – und zu manch anderen Fragen Stellung bezogen.

Arbeitskreis VI des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstags: (v. l.) Verkehrsrechts-Anwalt Oliver Zur, BGH-Richterin Vera von Pentz, Dr. Michael Nugel (Fachanwalt für Versicherungsrecht), Prof. Dirk Looschelders (Universität Düsseldorf, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht) und der Sachverständige für Verkehrsunfallrekonstruktion, Dr.  Ingo Holtkötter(Bild:  Wenz | VCG)
Arbeitskreis VI des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstags: (v. l.) Verkehrsrechts-Anwalt Oliver Zur, BGH-Richterin Vera von Pentz, Dr. Michael Nugel (Fachanwalt für Versicherungsrecht), Prof. Dirk Looschelders (Universität Düsseldorf, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht) und der Sachverständige für Verkehrsunfallrekonstruktion, Dr. Ingo Holtkötter
(Bild: Wenz | VCG)

Traditionell begrüßt die Sachverständigen-Organisation Dekra viele Teilnehmer des Verkehrsgerichtstags vom 24. bis zum 26. Januar in Goslar zu ihrer Abendveranstaltung. So auch in diesem Jahr. Guido Kutschera, Vorsitzender der Geschäftsführung Dekra Automobil GmbH, nutzte die Zusammenkunft, um den Gästen von den Erfolgen des vergangenen Jahres zu berichten, darunter die erstmalig mehr als vier Milliarden Euro Umsatz des Unternehmens. Heiß diskutierten die Besucher aber andere Themen, nämlich die Schwerpunkte der einzelnen Arbeitskreisen des Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar. Wie immer ging es darin um klare Empfehlungen für den Gesetzgeber sowie für die betroffenen Personengruppen.

Insbesondere der Arbeitskreis VI zur Vorschadenproblematik löste eine kontroverse Diskussion aus. Sie basiert auf dem Umstand, dass nahezu jedes gebrauchte Fahrzeug kleinere oder auch größere Vorschäden hat. Sie können durch den normalen Gebrauch des Fahrzeugs oder durch einen Unfall entstanden sein. Sobald Versicherungen Kenntnis von Vorschäden haben, versuchen sie diese Beeinträchtigungen für ihre Schadenregulierung zu nutzen. Im Extremfall lehnen sie eine Unfallregulierung komplett ab, weil „der Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht erbracht“ worden sei.