Im Brennpunkt Wiederholungstätern auf der Spur

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Wer nicht hören will, muss fühlen. Das alte Sprichwort trifft auf einen Autohändler zu, der immer wieder gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hat. Bis das Gericht ihn zu einer empfindlichen Vertragsstrafe verdonnert hat.

Angaben zu Fahrzeugemissionen und Kraftstoffverbrauch müssen sein. Händler, die das immer wieder „vergessen“, müssen mit Strafen rechnen.(Bild:  khunkornStudio - adobe.stock.com)
Angaben zu Fahrzeugemissionen und Kraftstoffverbrauch müssen sein. Händler, die das immer wieder „vergessen“, müssen mit Strafen rechnen.
(Bild: khunkornStudio - adobe.stock.com)

Erwischt! Ein Autohaus wurde wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Pkw-EnVKV abgemahnt. Es gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem abmahnenden Verein ab und machte munter weiter. Im Lauf der Zeit verwirkte das Autohaus mehrere Vertragsstrafen, darunter zuletzt Anfang März 2020 in Höhe von 6.000 Euro wegen eines Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV. (Scheinbar) reumütig verpflichtete sich das Autohaus, es unter Übernahme einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.500 Euro zu unterlassen, gegen § 5 Pkw-EnVKV zu verstoßen. Dennoch gab es am 10. Februar 2023 auf seiner Website die Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen für zwei Neufahrzeuge nicht an. Daraufhin machte der Verein eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.500 Euro geltend.

Das Autohaus versuchte bei Gericht, die Vertragsstrafe unter Berufung auf § 13a Abs. 3 UWG auf 1.000 Euro herabzusetzen. Doch das blieb erfolglos. Denn nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.7.2024 – 6 U 24/24) waren die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 UWG nicht erfüllt. In § 13a Abs. 3 UWG ist geregelt, dass Vertragsstrafen nicht höher als 1.000 Euro sein dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe müssen beide Voraussetzungen vorliegen, denn mit der Vorschrift sollen kleine Gewerbetreibende geschützt werden.