Im Brennpunkt Wildern in fremdem Revier zahlt sich nicht immer aus

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Auf der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern lockt viele die Option, Mitarbeiter des Wettbewerbers abzuwerben. Doch es gibt Grenzen für diese Praxis. Zudem können sich Autohäuser, deren Mitarbeiter abgeworben werden sollen, wehren.

Gute Mitarbeiter lässt man sich etwas kosten. Wer mit solchen Abwerbemethoden auf Personalsuche geht, lebt gefährlich.(Bild:  Andrey Popov - adobe.stock.com)
Gute Mitarbeiter lässt man sich etwas kosten. Wer mit solchen Abwerbemethoden auf Personalsuche geht, lebt gefährlich.
(Bild: Andrey Popov - adobe.stock.com)

In der Automobilbranche herrscht erheblicher Fachkräftemangel. Da sind Autohäuser auf der Suche nach qualifiziertem Personal schon mal versucht, offensiv Mitarbeiter von anderen Autohäusern abzuwerben. Vom Grundsatz her ist das nicht verboten, da der Arbeitgeber keinen rechtlich absolut geschützten Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiterschaft hat und die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufswahl der betroffenen Mitarbeiter nach Art. 12 GG zu berücksichtigen ist. Dennoch ist beim Abwerben nicht alles erlaubt.

Die erste Gefahr der Abwerbung kann durch eigene Mitarbeiter entstehen, die selbst gekündigt haben oder worden sind. Solche Abwerbeversuche während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich unzulässig. Eine vertragswidrige Abwerbung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf Kollegen einwirkt, um sie zu veranlassen, das Arbeitsverhältnis aufzugeben und für einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden. Allerdings bedarf es hierbei einer gewissen Ernsthaftigkeit und Beharrlichkeit. Besonders schwerwiegend wird die Pflichtverletzung, wenn sich der Arbeitnehmer vom Wettbewerber für seine Abwerbung vergüten lässt. In solchen Fällen kann es angezeigt sein, dem abwerbenden Mitarbeiter fristlos zu kündigen.