Pflichtangaben auf Internetseiten ZDK rät zur Änderung im Impressum

Von Doris S. Pfaff

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Weil sich die Rechtsgrundlage geändert hat, sollten Betreiber von Internetseiten ihre Angaben im Impressum anpassen, um vor möglichen Abmahnungen gefeit zu sein. Dazu rät der ZDK.

Der ZDK rät Mitgliedsbetrieben, ihre Angaben im Impressum ihrer Internetseiten entsprechend der neuen Rechtsvorgabe anzupassen.(Bild:  gemeinfrei /  Pixabay)
Der ZDK rät Mitgliedsbetrieben, ihre Angaben im Impressum ihrer Internetseiten entsprechend der neuen Rechtsvorgabe anzupassen.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Anlass gibt die Ablösung des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom Medienstaatsvertrag (MStV) im vergangenen November. Das wirke sich auch auf die Pflichtangaben auf Internetseiten aus.

Im Impressum von Internetseiten mit redaktionell-journalistischem Inhalt müsse deshalb bei den Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen die Rechtsgrundlage von § 55 RStV auf § 18 MStV geändert werden. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass auch schon die falsche Angabe der Rechtsgrundlage von interessierter (Anwalts-)Seite als Anlass für eine kostenpflichtige Abmahnung genutzt wird“, sagt Stefan Laing von der Rechtsabteilung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK).

Einer der Gründe für diese Ablösung des Vertrages sei die bislang nur unzureichend gesetzlich geregelte Verantwortlichkeit von Medien wie etwa Online-Streamingdiensten. Um sicherzugehen, sollten deshalb die Betriebe ihre Internetseiten schnellstens wie beschrieben anpassen.

Ein Verstoß könne ansonsten als Anlass für eine kostenpflichtige Abmahnung genutzt werden – auch wenn nur die Rechtsgrundlage für den Verantwortlichen falsch angegeben wurde, warnt Laing.

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