Zum Übergang von konkreter zu fiktiver Abrechnung bei Schadensteuerung

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Aus der Urteilsbegründung

Das LG Göttingen führte zu diesem Fall folgendes wörtlich aus: „1. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten vollen Ersatz seines unfallbedingten Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 29.12.2014 aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 1 PflVG, 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB verlangen. Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 8.682,92 Euro.

Wer dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dem Geschädigten steht es dabei frei, zwischen Art und Mittel der Schadensbeseitigung zu wählen. So kann er gemäß§ 249 Abs. 2 BGB auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wofür ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Dabei sind insbesondere das Wirtschaftlichkeitspostulat aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie das Verbot, sich am Schadensersatz zu bereichern, beachtlich. Die Ersetzungsbefugnis aus § 249 Abs. 2 BGB ermöglicht es dem Geschädigten, den Schaden anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten oder aber fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Dabei dürfen die beiden Abrechnungsarten nicht vermengt werden. Eine Bindung an die einmal gewählte Form der Abrechnung besteht nicht (BGH v. 17.10.2006 - VI ZR 249/05). So kann der Geschädigte von der ursprünglich erfolgten fiktiven Schadensabrechnung zur konkreten übergehen, wenn sich die tatsächlichen Kosten als höher herausstellen als die des fiktiven Ansatzes.

Von einer Bindung an eine einmal gewählte Abrechnungsart kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über Art und Vollständigkeit der Befriedigung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung nicht abgegeben. Aber auch der Umstand, dass der Kläger zunächst eine Reparatur bei der Firma … hat durchführen lassen, führt nicht zu einer Bindung an die tatsächliche Schadensabrechnung. Schließlich ist die Reparatur der Unfallschäden dort nicht vollständig und fachgerecht durchgeführt worden und die Kosten sind aufgrund des Widerrufs des Klägers von der Beklagten auch nicht ausgeglichen worden. Auch die im weiteren Verlauf erfolgte Reparatur bei Mercedes Benz beseitigte die Unfallschäden nicht vollständig, so dass auch aus der Zahlung dieser Teilreparatur keine Bindung an die tatsächliche Abrechnung hergeleitet werden kann. Der Kläger ist also nach wie vor berechtigt, eine fiktive Schadensabrechnung vorzunehmen.

Grundlage einer fiktiven Schadensabrechnung ist eine sachverständige Feststellung der ursprünglichen Unfallschäden. Ebenso unter den Herstellungsaufwand fallen die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge einer unsachgemäßen Reparatur verursacht werden, da der Schädiger das „Werkstattrisiko" zu tragen hat (BGH v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73). Die Beklagte hat danach Schadensersatz zu leisten für die ursprünglichen Unfallschäden und die Kosten, die durch den fehlgeschlagenen Reparaturversuch der Firma … entstanden sind. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.682,92 Euro.

Der Sachverständige Dipl. Ing. … hat die Schadenskalkulation des Sachverständigen … überprüft und kommt in seinem Gutachten vom 15.12.2016 zu Instandsetzungskosten aus dem Unfallereignis vom 29.12.2014 vor Durchführung etwaiger Reparaturmaßnahmen unter Zugrundelegung des Stundenverrechnungssatzes der Firma Mercedes Benz von 7.717,73 Euro netto. Davon abzusetzen sind die von der Beklagten regulierte Teilreparatur in Höhe von 1.069,88 Euro sowie der weitere regulierte Betrag von 1.031,23 Euro, so dass sich 5.616,62 Euro ergeben.

Der Sachverständige … hat in seiner Begutachtung vom 06.04.2016 weiter ausgeführt, unsachgemäße Instandsetzungsspuren seien am linken unteren Seitenteil außen und innen vorgefunden worden. Der Kofferraumbodenbereich sei linksseitig etwas ausgestaucht. Des Weiteren seien lacktechnisch unbehandelte Stellen in der Kehle zwischen Kofferboden linksseitig und der Seiteninnenwand vorgefunden worden. Die hintere Stoßfängerabdeckung weise einen erheblichen Farbtonunterschied gegenüber den weißen Seitenteilen links und rechts auf, was eine neue Teillackierung erforderlich mache. Die Instandsetzungskosten für die Abstellung der Mängel durch die unsachgemäße Reparaturdurchführung wurden vom Sachverständigen unter Zugrundelegung des Stundenverrechnungssatzes der Firma … in seinem Gutachten vom 15.12.2016 mit 3.066,30 Euro ermittelt. Dies ergibt den ausgeurteilten Gesamtbetrag in Höhe von 8.682,92 Euro.

Das Gericht hat die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … seiner Urteilsfindung zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde oder Unrichtigkeiten des Gutachtens sind nicht ersichtlich.

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Berechnungsgrundlage waren die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes Benz Werkstatt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.06.2015 ausgeführt, dass es für eine perfekte Reparaturlackierung, wie sie zentraler Bestandteil des Schadens ist, immer auf handwerkliches Geschick, optimale Vorbereitung und eine exakte Farbtonauswahl mit Musterblechen ankomme. Dies ist in einer markengebundenen Fachwerkstatt eher zu erwarten als in einer freien Werkstatt. Hinzu kommt, dass der Kläger sein Fahrzeug in der Vergangenheit – abgesehen von einem Öl- und Filterwechsel – regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.“

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