Zur Erstattung von Umsatzsteuer als Schaden

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Die Konstellation des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmers ist eher seltener. Verunfallt ein Leasingfahrzeug, so ist die Schadenabwicklung komplexer. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs der Leasinggeber ist. Grundsätzlich stehen allerdings dem Eigentümer die Schadenersatzansprüche aus einem Unfall zu.

Letztendlich bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Leasingnehmers für den Fall eines Unfalls aus den leasingvertraglichen Vereinbarungen. Im Falle eines Totalschadens wird der Leasingvertrag abgewickelt. Der Leasingnehmer muss eine Restzahlung an den Leasinggeber leisten. Dieser hat regelmäßig einen Anspruch auf Vollamortisation.

Die Restzahlung des Leasingnehmers besteht im Wesentlichen aus den noch ausstehenden Leasingraten sowie einer Restzahlung aufgrund des Umstandes, dass das geleaste Fahrzeug nicht mehr vertragsgemäß zurückgegeben werden kann.

Diese Zahlungen enthalten allerdings nach Ansicht von „Autorechtaktuell.de“ Umsatzsteuer, welche der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer nicht vom Finanzamt zurückerstattet erhalten kann.

Umsatzsteuer fällt bei Ersatzbeschaffung an

Um mobil zu bleiben, muss der Leasingnehmer nunmehr allerdings eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass wiederum ein Fahrzeug geleast wird. Auch bei dem neuen Leasing fällt eine Umsatzsteuer an, welche vom Leasingnehmer zu entrichten ist und welche nicht vom Finanzamt rückerstattet wird.

Unseres Erachtens liegt dann schon ein Schaden in Form von Umsatzsteuer vor, da ja der Leasingnehmer sowohl bezüglich des verunfallten Fahrzeugs die restliche Umsatzsteuer bezahlte als auch im Hinblick auf das ersatzweise angeschaffte Fahrzeug.

Dieser Schaden trifft auch nicht die Leasinggeberin als Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs. Bezüglich dieser tritt ja – wie bereits gesagt – aufgrund der leasingvertraglichen Vereinbarungen die Vollamortisation ein.

In der Praxis ist also sicherlich zu diskutieren, ob die Entscheidung des OLG München letztendlich zutrifft. Möglicherweise resultiert die Entscheidung auch zu einem gewissen Teil aus dem Umstand, dass zu diesen leasingvertraglichen Besonderheiten nicht ausreichend vorgetragen wurde. So könnten zumindest die Ausführungen des OLG München im Urteil verstanden werden, welche lauten: „Weitere Folgeschäden, wie steuerliche Nachteile, Gewinnausfall oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung (BGH NJW 1992, 553, unter „aus den Gründen“, II., 2.a.E.) hat der Kläger nicht geltend gemacht und die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen.“

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