Zur Schadenabrechnung auf Gutachterbasis

Von autorechtaktuell.de

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In einem Fall vor dem Amtsgericht Ebersberg musste sich die Klägerin nicht von der Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, da ihr Fahrzeug noch keine drei Jahre alt war.

   (Foto:  2dogspoopin0 / Pixabay)
(Foto: 2dogspoopin0 / Pixabay)

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Ebersberg stritten die Parteien am 16. Oktober 2017 um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug, das knapp drei Jahre alt war, beschädigt wurde (AZ: 9 C 593/17). Die Klägerin rechnete den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, nachdem sie bei einem Kfz-Sachverständigen ein Haftpflichtgutachten eingeholt hatte.

Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte nur anteilig, so dass ein Restbetrag von 305,58 Euro verblieb. Dieser bildet die Klageforderung. Der Haftpflichtversicherer verwies die Klägerin auf eine günstigere Werkstatt und nahm technische Abzüge vor. Insbesondere eine Beschädigung des Kennzeichens sei nicht belegt. Die Beklagte verwies insoweit auf den Prüfbericht.

Nach Ansicht des AG Ebersberg ist die Klage vollumfänglich begründet. Die Klägerin hatte einen fachkundigen Sachverständigen beauftragt, zu dessen Fachkunde keine Zweifel erhoben wurden.

Die technischen Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Ein Prüfbericht, der ohne jegliche Besichtigung des Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen, so das Amtsgericht Ebersberg.

Der Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt greift ebenfalls nicht. Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichts berechtigt, sich an eine Werkstatt zu wenden, die sie für geeignet hält. Eine Fahrt zu einem anderen Ort – in diesem Fall nach Moosburg – zu einer günstigeren Werkstatt ist der Klägerin nicht zumutbar, selbst wenn es sich um eine Vertragswerkstatt handelt.

Das Urteil in der Praxis

Da das Fahrzeug der Klägerin keine drei Jahre alt ist, muss sie sich nicht auf eine günstigere Fachwerkstatt verweisen lassen.

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