3. Die Einziehung wird von der Klägerin zudem als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 21, und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO Rn. 29). Die Einziehung abgetretener Forderungen bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Hauptgeschäft der Klägerin, wovon auch die Revision ausgeht. Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, aaO Rn. 30).
Das Urteil in der Praxis
Vorfinanzierung von Sachverständigenkosten oder auch von Reparatur- und Mietwagenkosten ist ein Thema, das in der Unfallschadenabwicklung in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Verknüpfungen zwischen unterschiedlichen Institutionen in Verbindung mit der Vorfinanzierung legen gelegentlich den Verdacht nahe, dass eine neue Form der früheren sogenannten Unfallhelferringe angestrebt wird.
In juristischer Hinsicht fehlt es oft an der sauberen Differenzierung zwischen Verauslagung, echtem und unechtem Factoring, Inkassodienstleistungen und der klassischen Geltendmachung fremder Forderungen durch Rechtsanwälte.
Der BGH hat auf die Voraussetzungen, die das RDG aufstellt, verwiesen und einer sogenannten Factoringgesellschaft, die keine Erlaubnis nach § 10 RDG besitzt und die nicht das Risiko zu 100 Prozent übernimmt, die Aktivlegitimation abgesprochen.
Gerade Kfz-Sachverständige und Reparaturbetriebe sollten unter Beachtung dieser Entscheidung die Zusammenarbeit mit Factoringunternehmen an die Voraussetzung knüpfen, dass eine Erlaubnis nach § 10 RDG vorgelegt wird.
Zu hoffen ist, dass der BGH auch bald Klarheit über die sogenannte Verauslagung der Reparaturkosten durch Anwaltskanzleien schafft.
(ID:43099429)