130-Prozent-Grenze: Berechnung nur mit Bruttowerten
Bei der der Vergleichsrechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze sind der Brutto-Wiederbeschaffungswert und die Brutto-Reparaturkosten gegenüberzustellen.
Die Berufungskammer des Landgerichts Bochum (LG) hat entschieden, dass für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze regelmäßig auf die Bruttowerte abzustellen sei. Damit erteilte es der Rechtsauffassung eines Geschädigten eine Absage, der argumentiert hatte, es für die Berechnung der Brutto-Wiederbeschaffungswert mit den Netto-Reparaturkosten zu vergleichen, was aus § 249 Abs. 2 S.2 BGB ergebe (AZ: 10 S 98/08).
Dies verneinte das Gericht in seinem Urteil vom 15. Januar dieses Jahres. Würde man aufgrund dieser Norm den Vergleich Brutto-Wiederbeschaffungswert mit Netto-Reparaturkosten zulassen, würde der Geschädigte besser gestellt, der sein Fahrzeug nicht fachgerecht reparieren lässt, was vom Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung aber gerade nicht gewollt war. Vielmehr sollte die fiktive Abrechnung eingeschränkt werden.
Eine Anwendung der 130-Prozent-Grenze komme im Übrigen nur in Betracht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug auch nachweislich fachgerecht reparieren lässt, andernfalls komme eben nur eine Abrechnung auf „Totalschadenbasis“ in Betracht, so das Gericht.
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