130-Prozent-Grenze ist nicht flexibel
Überschreiten die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze, kann der Geschädigte nur nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, selbst wenn die höhreren Kosten nur unwesentlich diese Grenze überschreiten.
Das Amtsgericht Aachen hat die Anwendung der 130-Prozent-Grenze bestätigt und zugleich einer Aufweichung dieser Regel einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht stützte sich dabei auf zwei allgemeine Rechtsgedanken, das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot (AZ: 104 C 343/08).
Der Geschädigte könne bei Überschreiten der 130-Prozent-Grenze, geschehe dies wie im vorliegenden Fall mit 1,1 Prozentpunkten auch denkbar knapp, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangen. Zuletzt war die 130-Prozent-Grenze von einigen Gerichten nach und nach aufgeweicht worden. Bei Vorliegen besonderer Umstände, so argumentierten bereits viele Gerichte, dürfe man keine „starre Grenze“ ansetzen.
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs überschreiten, liegt ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte soll eigentlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt bekommen. Eine (häufige) Ausnahme von dieser Regel wird jedoch gemacht, wenn die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur unter einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bleiben. Begründet wird dies insbesondere mit dem Interesse des Geschädigten, ein ihm vertrautes Fahrzeug behalten zu können, ohne dass ein solches Interesse noch im Einzelnen geprüft würde.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Da das Integritätsinteresse des Geschädigten, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot verkürzt werden darf, kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt (vgl. BGHZ 115, 364).
Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es sogar, dass der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden „Opfergrenze“ übersteigen. Dieser Schwellenbetrag ist vorliegend indes überschritten. Zwar stellt die „130-°/o-Grenze“ keine „starre Grenze“ dar, sondern lässt eine Berücksichtigung der „Besonderheiten des Einzelfalles“ zu (vgl. 8GHZ 115, 364ff.; BGH NJW 1992, 1618). Sie kann also unter- und überschritten werden. Zudem ist die Grenze vorliegend nur unwesentlich überschritten, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur um 131,11 % übersteigen.
Die Einführung der „130 %-Grenze“ sollte indes die Schadensabrechnungspraxis vereinfachen. Ein Abweichen von ihr ist daher nur geboten, wenn außergewöhnliche Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern. Solche Umstände sind nicht gegeben. Zwar weist das bereits 1991 erstzugelassene klägerische Fahrzeug eine Kilometergesamtlaufleistung von lediglich 57.414 km auf und wurde erst 2004 komplett neu lackiert. Auch kann dahinstehen, ob es sich in einem besonders guten Allgemeinzustand befand. Diese Umstände sind nicht so außergewöhnlich, dass sie eine Abweichung von der für die Praxis entwickelten 130-Prozent-Grenze, gebieten würden.
Das Fahrzeug des Klägers ist gerade kein Oldtimer. Es kommt auch nicht darauf an, ob er es persönlich als ein Liebhaberfahrzeug betrachtet. Letztlich handelt es sich in objektiver Hinsicht lediglich um ein ggf. besonders gut gepflegtes, wenig genutztes Durchschnittsmodel einer gängigen Automarke.
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