130-Prozent-Regel erfordert Pkw-Weiternutzung

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130-Prozent-Wunsch unbegründet

Diese Voraussetzung lag allerdings im konkreten Fall nach Ansicht des OLG Düsseldorf gerade nicht vor. Die Weiternutzung müsse zwar nicht unbedingt durch den Geschädigten selbst erfolgen. Habe der Geschädigte etwa das Fahrzeug bereits vor dem Unfall regelmäßig Dritten (z.B. Familienangehörigen) überlassen, so dürfte eine Weiternutzung in entsprechender Weise zur Bejahung des Nachweises des besonderen Integritätsinteresses genügen.

Im konkreten Fall war es allerdings anders. Das Fahrzeug wurde nach der Reparatur erstmals einem Dritten überlassen. Auf diesen wurde das Fahrzeug auch zugelassen und der Dritte übernahm auch die laufenden Kosten. Damit war belegt, dass die Vertrautheit mit dem Fahrzeug für den Kläger im Zusammenhang mit der beauftragten Reparatur keine Rolle gespielt hatte.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei der Fall mit demjenigen vergleichbar, bei welchem der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur - vorzeitig - veräußere. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug angeblich nach einem Jahr vereinbarungsgemäß wieder übernommen habe und seitdem nunmehr auch insgesamt über sechs Monate weitergenutzt habe. Dieser Umstand vermöge nicht zu belegen, dass der Kläger bei Vornahme der Reparatur Wert auf den Erhalt des ihm anvertrauten Fahrzeuges gelegt habe.

Auch die hilfsweise begehrten Reparaturkosten in Höhe bis zum Wiederbeschaffungswert sprach das OLG Düsseldorf nicht zu. Zwar spricht der BGH Reparaturkosten auch oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu, sofern der Geschädigte sein Fahrzeug teilreparieren lässt. Der Geschädigte erhalte dann unter Umständen Reparaturkosten begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Auch diese Abrechnungsvariante setze allerdings voraus, dass der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig durch eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung beweise (BGH-NJW 2005, 1110).

Da der Kläger sein Integritätsinteresse durch Weiternutzung nicht nachweisen konnte und das OLG Düsseldorf die sechsmonatige Weiternutzung nach Rückerhalt des Fahrzeuges nicht gelten ließ, wurde die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen.

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